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lichen Flüssigkeiten nicht nach außen ablaufen können. Welche Mengen
abgefüllter Flüssigkeiten sich jeweilig in Abfüllschuppen befinden dürfen,
setzt das Fürstliche Ministerium bei Erteilung der Erlaubnis fest. Außer-
dem bleibt es dem Fürstlichen Ministerium überlassen, wegen einer
Zufahrt für Löschgeräte Bestimmung zu treffen.
c) Auf dem von dem Lagerhof und seinen Nebenanlagen in Anspruch
genommenen Gelände darf nur bei Tageslicht oder elektrischer Beleuchtung, in
den Schuppen auch bei Außenbeleuchtung mit zuverlässigen, polizeilich geprüften
Lampen gearbeitet werden. Das Anuzünden der letzteren muß anßerhalb des
Lagerhofes erfolgen. Die Fenster, an denen Außenbeleuchtung angebracht ist,
dürfen nicht zu öffnen sein. Bogenlicht darf nur im Freien unter Verwendung
unten dicht abgeschlossener Glocken, elektrisches Glühlicht gemäß § 5 Abs. 3 inner-
halb von Näumen nur bei Anwendung kräftiger Schutzglocken benntzt werden.
Die elektrischen Beleuchtungs= und die Blitzableiteranlagen sind vor der Inbetrieb-
nahme und je in Jahresfrist durch einen polizeilich anerkannten Sachverständigen
auf ihre Zuverlässigkeit zu prüfen.
Feuer oder offenes Licht darf innerhalb des Lagerhofes, außer wo solches
durch diese Verordnung auodrücklich gestattet ist, nicht breunen, auch darf daselbst
nicht geraucht werden. Das Einbringen von Zündwaren in den Lagerhof ist
untersagt. Diese Vorschriften sind an allen Zugängen zu dem vom Lagerhof
und seinen Nebenaulagen in Auspruch genommenen Gelände in augenfälliger
Weise durch daucrhafte Anschläge bekannt zu machen.
) Die zur Aufbewahrung der Flüssigkeiten dienenden Erdgruben, Schuppen
oder Tanks dürfen nur dann unmittelbar in oder auf gewachsenem Boden an-
gelegt werden, wenn dieser hinreichende Undurchlässigkeit und Tragfähigkeit besitzt.
Sind diese nicht vorhanden, so müssen mindestens die Sohle des umwallten oder
vertieften Lagerhofes, des Faßlagers und der Abfüllschuppen aus undurchlässigem
Material hergestellt und Tanks hinreichend fundamentiert werden. Ergeben sich
später Tatsachen, die auf eine Verunreinigung des Bodens oder Grundwassers
außerhalb des Lagerhofes durch die auf demselben und in den Nebenaulagen
desselben gelagerten Fässer und Flüssigkeiten schließen lassen, so ist der Betriebs-
unternehmer auf Erfordern der Polizeibehörde gehalten, diesen Uebelständen
abzuhelfen.
35) Werden zur Lagerung Tanks benutzt, die durch ein Mamnloch befahren
werden können, so sind auf dem Lagerhofe zwei Rettungsseile und zwei mit
selbsttätigem Luftzutritt wirkende Atmungsapparate bereit zu halten. Die Tanks