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richtungen, die durch Pumpvorrichtung mit Vorratsfässern in Verbindung stehen,
darf die Gesamtmenge des Vorrats in Fässern in den Verkaufsräumen bis zu
600 kg betragen. Bei anderer Art der Abfüllung dürfen gleiche Mengen nur
in Kellern, Höfen oder Schuppen gelagert werden, wenn diese Räume von an-
grenzenden Räumen feuersicher abgeschlossen sind.
§ 11.
Aufbewah= Mengen von mehr als 600 q aber nicht mehr als 10 000 kg, dürfen
#n en en nach erfolgter Anzeige an die Polizeibehörde in Räumen zu ebener Erde oder in
600 bis Kellern unter Beachtung der Vorschriften des § 5 Abs. 2 und 3, jedoch ohne
10000 k#. Beschränkung der Aufbewahrung in eisernen Fässern oder in Metallgefäßen oder
nach § 5 Abs. 4 gelagert werden.
Desgl. von Mengen von mehr als 10 000 kg, aber nicht mehr als 50 000 kg, dürfen
Menyen von nur mit Erlaubnis der Polizeibehörde gelagert werden. Bei Aufbewahrung
50000 kg. solcher Mengen in Tanks ist eine Schutzzone dann nicht erforderlich, wenn die
Behälter ganz unter der Erde eingegraben sind. In allen anderen Fällen sind
die nach den örtlichen Verhältnissen notwendigen Bedingungen unter Anlehnung
an die im § 7 enthaltenen Vorschriften mit der Maßgabe vorzuschreiben, daß
die Schutzzone je nach den örtlichen Verhältnissen bei freistehenden Tanks bis
auf 5 m, bei Lagerung in anderer Umschließung bis auf 10 m beschräutt
werden bann.
Desgl. von Mengen von mehr als 50 000 kg dürfen nur mit Erlaubnis des Fürst-
Mene von lichen Ministeriums gelagert werden. Dabei finden die Vorschriften des § 7
50000 kg. —h mit der Maßgabe Anwendung, daß die Schutzzone bei einer 500 000 kg
nicht übersteigenden Menge je nach den örtlichen Verhältnissen bis auf 20 m
beschränkt werden kann.
III. Abschnitt.
Vorschriften für Klasse III.
8 12.
Aufbewah- Bei der Lagerung von Mengen von nicht mehr als 10 000 kg in Fässern
E*3 ist das Fortfließen der Flüssigkeiten durch Tieferlegung der Sohle oder durch
zu 10000 ku. eine aus undurchlässigem und feuersicherem Baustoff hergestellte Umwehrung
zu verhindern.