Full text: Gesetzsammlung für das Fürstentum Reuss Jüngerer Linie. Fünfundwanzigster Band. 1903-1906. (25)

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a) äußerlich schon als krank erscheinen, 
b) in so mangelhaftem Ernährungszustande sich befinden, daß Krank- 
heitsverdacht begründet erscheint, 
) noch nicht drei Monate im Fürstentume oder einem nach § 12 dieses 
Gesetzes demselben gleichgestellten deutschen Bundesstaate eingestellt 
gewesen sind. 
Bei Kälbern unter drei Monaten genügt der Nachweis, daß sie von 
einem den vorstehenden Erfordernissen genügenden Muttertiere abstammen. 
Hinter § 8 wird folgender Paragraph eingeschoben: 
§ Bu. 
Von der Versicherung ausgeschlossen sind für die Zeit vom 
1. Juli 1904 bis 30. Juni 1905 diejenigen Tiere, die im Fürsten- 
tume zum Zwecke der Schlachtung außerhalb desselben oder der nach 
7§D 12 Abs. 1 ihm gleichzuachtenden Bundesstaaten veräußert werden. 
Il. 
Dieses Gesetz tritt am 1. Juli 1904 in Kraft. 
Urkundlich unter Unserer eigenhändigen Unterschrift und Beidrückung 
Unseres Fürstlichen Insiegels. 
Schloß Ebersdorf, den 9. Juni 1904. 
Im Namen Seiner Durchlaucht des Fürsten: 
—ie-o Heinrich XXVII., Erbprinz. 
v. Hinüber. K. Graesel. Ruckdeschel.
	        
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