Full text: Gesetzsammlung für das Fürstentum Reuss Jüngerer Linie. Fünfundwanzigster Band. 1903-1906. (25)

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Hauptvertrages vom 19. Februar 1877 von den Staatsregierungen vereinbarte 
jeweilige neue Etat. 
III. 
Bei Neubesetzungen von Ratsstellen soll in zweifelhaften Fällen 15 
des Hauptvertrages) das Dienstalter des neueintretenden Mitgliedes von den 
Staatsregierungen bestimmt werden. 
IV. 
Dem Fürstentum Schwarzburg-Sondershausen wird der Beitritt zu der 
Jenaer Gerichtsgemeinschaft vorbehalten. 
Im Falle dieses Beitrittes wird die Zahl der Räte bei dem Oberlandes- 
gericht (§ 6 Abs. 1 des Hauptvertrages) um einen vermehrt. 
V. 
Die Ziffern IIl, IV, V, VIll des Schlußprotokolles vom 19. Februar 1877 
bleiben unverändert. 
Vorgelesen, genehmigt und mit unterzeichnet: 
gez. Dr. Felix Vierhaus. 
„Kurt Graesel. 
„ Dr. Karl Rothe. 
„ Hugo Trantvoetter. 
„ Friedrich Trinks. 
„ Gustav Geier. 
„ Otto Hentig. 
„ Dr. Otto Körbitz. 
„ Dr. Hugo Hanitsch. 
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