Full text: Gesetzsammlung für das Fürstentum Reuss Jüngerer Linie. Fünfundwanzigster Band. 1903-1906. (25)

140 
7. Thüringischen Infanterie-Regiments Nr. 96, in welchem Unsere Untertanen 
fortdauernd ihrer Dienstpflicht genügen, gelegentlich der am 2. Juli d. J. statt- 
gefundenen Feier seines zweihundertjährigen Bestehens zur Bekundung der innigen 
Anteilnahme des Landes an dieser Jubelfeier eine größere Geldspende zu über- 
mitteln. 
Weitere Bewilligungen haben es ermöglicht, sowohl an den fiskalischen 
Gebänden als auch an den fiskalischen Strasßen zahlreiche bauliche Verbesserungen 
vorzunehmen und den Bedürfnissen der Chausseebanverwaltung durch den Ankauf 
eines Steinbruchs Rechnung zu tragen. 
Zur Unterstützung von Gemeinden bei Schulbanten hat der Landtag ins- 
gesamt 72675 M. zur Verfügung gestellt, welche sich auf fünfzehn Gemeinden 
verteilen. 
Dank der Liberalität des Landtags ist es angängig gewesen, der 
Amthorschen höheren Lehranstalt eine laufende Beihilfe zuzuwenden und die 
Sanierung der Finanzen des Rettungshauses zu Hohenleuben nunmehr ernstlich 
in Angriff zu nehmen. 
Durch das Gesetz, eine weitere Abänderung des Gesetzes vom 23. März 
1893 über die Besoldungen der Volksschullehrer betreffend, nach welchem die den 
Volksschullehrern seiten der Gemeinden bewilligten umwiderruflichen Zulagen 
ohne Anrechnung auf die Alterszulagen als pensionsberechtigt erklärt worden 
sind, haben die Gehaltsverhältnisse einer größeren Anzahl von Volksschullehrern 
wiederum eine günstigere Gestaltung erfahren. 
Das Gesetz, betreffend die staatliche Schlachtviehversicherung für das 
Fürstentum Neuß j. L., welches den Zweck verfolgt, die durch die Einführung 
der obligatorischen Schlachtvieh= und Fleischbeschau bedingten Härten tunlichst 
auszugleichen, hat sich namentlich für die Landwirte als eine große Wohltat 
erwiesen. 
Auszer den erwähnten sind noch folgende Gesetze mit dem Ministerium 
vereinbart und von Uns erlassen worden: 
das Gesetz, das polizeiliche Verordnungsrecht und die polizeilichen Zwangs- 
befugnisse betreffend, 
das Gesetz, die Besoldung der Volksschullehrer für den Kirweendienst betreffend, 
das Gesetz, einige Abänderungen des Berggesetzes betreffend, 
das Gesetz, das Verfahren in Verwaltungsstrafsachen betreffend, 
das Gesetz, eine weitere Abänderung des Gesetzes über die Besoldungen der 
Volköschullehrer betreffend,
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.