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7. Thüringischen Infanterie-Regiments Nr. 96, in welchem Unsere Untertanen
fortdauernd ihrer Dienstpflicht genügen, gelegentlich der am 2. Juli d. J. statt-
gefundenen Feier seines zweihundertjährigen Bestehens zur Bekundung der innigen
Anteilnahme des Landes an dieser Jubelfeier eine größere Geldspende zu über-
mitteln.
Weitere Bewilligungen haben es ermöglicht, sowohl an den fiskalischen
Gebänden als auch an den fiskalischen Strasßen zahlreiche bauliche Verbesserungen
vorzunehmen und den Bedürfnissen der Chausseebanverwaltung durch den Ankauf
eines Steinbruchs Rechnung zu tragen.
Zur Unterstützung von Gemeinden bei Schulbanten hat der Landtag ins-
gesamt 72675 M. zur Verfügung gestellt, welche sich auf fünfzehn Gemeinden
verteilen.
Dank der Liberalität des Landtags ist es angängig gewesen, der
Amthorschen höheren Lehranstalt eine laufende Beihilfe zuzuwenden und die
Sanierung der Finanzen des Rettungshauses zu Hohenleuben nunmehr ernstlich
in Angriff zu nehmen.
Durch das Gesetz, eine weitere Abänderung des Gesetzes vom 23. März
1893 über die Besoldungen der Volksschullehrer betreffend, nach welchem die den
Volksschullehrern seiten der Gemeinden bewilligten umwiderruflichen Zulagen
ohne Anrechnung auf die Alterszulagen als pensionsberechtigt erklärt worden
sind, haben die Gehaltsverhältnisse einer größeren Anzahl von Volksschullehrern
wiederum eine günstigere Gestaltung erfahren.
Das Gesetz, betreffend die staatliche Schlachtviehversicherung für das
Fürstentum Neuß j. L., welches den Zweck verfolgt, die durch die Einführung
der obligatorischen Schlachtvieh= und Fleischbeschau bedingten Härten tunlichst
auszugleichen, hat sich namentlich für die Landwirte als eine große Wohltat
erwiesen.
Auszer den erwähnten sind noch folgende Gesetze mit dem Ministerium
vereinbart und von Uns erlassen worden:
das Gesetz, das polizeiliche Verordnungsrecht und die polizeilichen Zwangs-
befugnisse betreffend,
das Gesetz, die Besoldung der Volksschullehrer für den Kirweendienst betreffend,
das Gesetz, einige Abänderungen des Berggesetzes betreffend,
das Gesetz, das Verfahren in Verwaltungsstrafsachen betreffend,
das Gesetz, eine weitere Abänderung des Gesetzes über die Besoldungen der
Volköschullehrer betreffend,