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86.
Die erste Prüfung besteht aus einer schriftlichen und einer mündlichen.
8 7.
Den Gegenstand der Prüfung bilden die Fächer des öffentlichen und
Privatrechtes und der Rechtsgeschichte, sowie die Grundlagen der Staatswissen-
schaften.
Die Prifung muß auf Erforschung der Kenntnisse des Prüflings,
seiner Einsicht in das Wesen und die geschichtliche Entwickelung der Rechtsver-
hältnisse, sowie darauf gerichtet werden, ob sich der Prüfling überhaupt die
für seinen künftigen Beruf erforderliche allgemeine rechts= und staatswissen-
schaftliche Bildung erworben habe. —
§8.
Die schriftliche Prüfung besteht in der Fertigung einer schriftlichen rechts-
wissenschaftlichen Arbeit. Die Aufgabe für diese, welche auch in der Vorlegung
eines Rechtsfalles bestehen kann, ist von dem Vorsitzenden der Kommission nach
vorgängiger Verständigung mit deren übrigen Mitgliedern zu stellen.
89.
Die Arbeit ist binnen einer sechswöchigen Frist in Reinschrift abzuliefern.
Am Schlusse hat der Prüfling zu versichern, daß er die Arbeit selbständig
angefertigt und anderer als der von ihm angegebenen Schriften sich dabei nicht
bedient habe.
Wird die Frist versäumt, so ist dem Prüfling nach dem Ermessen des
Vorsitzenden entweder alsbald, oder nach dem Ablauf einer Frist, welche bis zu
sechs Monaten erstreckt werden kann, eine andere Aufgabe zu erteilen. Bei
wiederholter Fristversäumung gilt die Prüfung als nicht bestanden. Weist jedoch
der Prüfling in diesem Falle nach, daß er durch außerordentliche Umstände
an der rechtzeitigen Einreichung der Arbeit verhindert worden ist, so kann ihm
vom Vorsitzenden auch noch eine dritte Aufgabe erteilt werden. Wird auch die
Frist für diese nicht eingehalten, so gilt die Prüfung als nicht bestanden.
Prüflinge, welche sich einer Verletzung der hinsichtlich der selbständigen
Anfertigung der Arbeit abzugebenden Versicherung schuldig gemabt haben, werden
je nach dem Grade der Verschuldung auf Zeit oder für immer von der Prüfung
ausgeschlossen. Dies gilt auch in den Fällen, in welchen durch Verschweigung