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Die Vollstreckung erfolgt, insoweit es sich um Geldstrafen, um eine etwa
verwirkte Einziehung oder um Kosten handelt, nach den Bestimmungen des
Gesetzes vom 10. August 1899, die Zwangsvollstreckung im Verwaltungswege
betreffend.
Die Vollstreckung von Haftstrafen erfolgt durch den zuständigen Amts-
richter. Die Kosten der Haftvollstreckung fallen, wenn die Haftstrafe von einem
Stadtgemeindevorstande ausgesprochen worden ist G 2 Ziffer 1), im Unein-
bringlichkeitsfalle der betreffenden Gemeindekasse zur Last.
6 6.
Insofern nicht in der verletzten Strafvorschrift eine andere Kasse als
bezugsberechtigt bezeichnet ist, fließen Geldstrafen, welche auf Grund einer durch
einen Gemeindevorstand in Gemäßheit von § 1 erlassenen rechtskräftigen Straf-
verfügung erlegt oder beigetrieben werden, in die Gemeindekasse, alle übrigen
Geldstrafen in die Staatskasse.
87.
Für eine polizeiliche Strafverfügung wird, sofern solche vollstreckbar wird,
oder sofern auf gestellten Antrag auf gerichtliche Entscheidung vom Schöffen-
gerichte auf die durch die Polizeibehörde festgesetzte oder eine höhere Strafe
erkannt wird, ein Zehnteil der Sätze des § 62 des Gerichtskostengesetzes erhoben.
§ 8.
Anzeigen wegen der in § 1 erwähnten Übertretungen sind zunächst bei
der zuständigen Polizeibehörde zu erstatten, beziehungsweise an dieselbe ab-
zugeben.
Ist die Strafverfügung der Polizeibehörde vollstreckkar geworden, so
findet wegen der nämlichen Handlung, wegen deren dieselbe erlassen wurde, ein
ferneres Strafverfahren nicht statt.
Wenn aber die zu bestrafende Handlung sich als Verbrechen oder Ver-
gehen im Sinne von § 1 Abs. 1 und 2 des Strafgesetzbuchs darstellt, oder
wenn mit der durch die Strafverfügung bezeichneten Übertretung ein Verbrechen
oder Vergehen zusammentrifft, so hat die Staatsanwaltschaft, ungeachtet der
ergangenen polizeilichen Strafverfilgung, die Straftat nach Maßgabe der für
Verbrechen und Vergehen geltenden strafprozessualischen Vorschriften zu verfolgen.
Wird demnächst im ordentlichen Strafverfahren auf Strafe erkannt, so hat das