Full text: Gesetzsammlung für das Fürstentum Reuss Jüngerer Linie. Fünfundwanzigster Band. 1903-1906. (25)

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Die Vollstreckung erfolgt, insoweit es sich um Geldstrafen, um eine etwa 
verwirkte Einziehung oder um Kosten handelt, nach den Bestimmungen des 
Gesetzes vom 10. August 1899, die Zwangsvollstreckung im Verwaltungswege 
betreffend. 
Die Vollstreckung von Haftstrafen erfolgt durch den zuständigen Amts- 
richter. Die Kosten der Haftvollstreckung fallen, wenn die Haftstrafe von einem 
Stadtgemeindevorstande ausgesprochen worden ist G 2 Ziffer 1), im Unein- 
bringlichkeitsfalle der betreffenden Gemeindekasse zur Last. 
6 6. 
Insofern nicht in der verletzten Strafvorschrift eine andere Kasse als 
bezugsberechtigt bezeichnet ist, fließen Geldstrafen, welche auf Grund einer durch 
einen Gemeindevorstand in Gemäßheit von § 1 erlassenen rechtskräftigen Straf- 
verfügung erlegt oder beigetrieben werden, in die Gemeindekasse, alle übrigen 
Geldstrafen in die Staatskasse. 
87. 
Für eine polizeiliche Strafverfügung wird, sofern solche vollstreckbar wird, 
oder sofern auf gestellten Antrag auf gerichtliche Entscheidung vom Schöffen- 
gerichte auf die durch die Polizeibehörde festgesetzte oder eine höhere Strafe 
erkannt wird, ein Zehnteil der Sätze des § 62 des Gerichtskostengesetzes erhoben. 
§ 8. 
Anzeigen wegen der in § 1 erwähnten Übertretungen sind zunächst bei 
der zuständigen Polizeibehörde zu erstatten, beziehungsweise an dieselbe ab- 
zugeben. 
Ist die Strafverfügung der Polizeibehörde vollstreckkar geworden, so 
findet wegen der nämlichen Handlung, wegen deren dieselbe erlassen wurde, ein 
ferneres Strafverfahren nicht statt. 
Wenn aber die zu bestrafende Handlung sich als Verbrechen oder Ver- 
gehen im Sinne von § 1 Abs. 1 und 2 des Strafgesetzbuchs darstellt, oder 
wenn mit der durch die Strafverfügung bezeichneten Übertretung ein Verbrechen 
oder Vergehen zusammentrifft, so hat die Staatsanwaltschaft, ungeachtet der 
ergangenen polizeilichen Strafverfilgung, die Straftat nach Maßgabe der für 
Verbrechen und Vergehen geltenden strafprozessualischen Vorschriften zu verfolgen. 
Wird demnächst im ordentlichen Strafverfahren auf Strafe erkannt, so hat das
	        
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