Full text: Gesetzsammlung für das Fürstentum Reuss Jüngerer Linie. Fünfundwanzigster Band. 1903-1906. (25)

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der bei der Arbeit benutzten Qnellen eine Tänschung der Prüfenden beabsichtigt 
worden ist. · 
Die Ausschließung eines Prüflings von der Prüfung verfügt der Präsident 
des Oberlandesgerichts. Gegen die Verfügung findet Beschwerde an die Gesamt- 
heit der beim Oberlandesgericht beteiligten Thüringischen Regierungen statt. 
§ 10. 
Nachdem die schriftliche Arbeit von der Kommission begutachtet worden ist, 
wird der Prilfling zur mündlichen Prüfung vorgeladen. Zu einem Prüfungs- 
termine sollen nicht mehr als vier Prüflinge geladen werden. 
Die mündliche Prüfung ist öffentlich. 
§ II. 
Ein Prüfling, der ohne genügende Entschuldigung den Prüfungstermin 
versäumt, soll von dem Vorsitzenden in der Regel nicht vor Ablauf von drei bis sechs 
Monaten zu einem neuen Termine geladen werden. Bei zweimaligem, nicht 
genügend entschuldigten Ausbleiben gilt die Prüfung als nicht bestanden. Dies 
gilt auch, wenn die Prüfung in einem Zeitraum von zwei Jahren nach der Zu- 
lassung des Prüflings nicht beendet ist; Ausnahmen hiervon sind nur beim 
Vorhandensein besonderer Entschuldigungsgründe von dem Oberlandeggerichts- 
präsidenten zu gestatten. 
8 12. 
Die Frage, ob die Prüfung überhaupt bestanden und im Bejahunggsfalle 
ob sie „ausreichend“, „gut“ oder „mit Auszeichnung“ bestanden sei, wird durch 
Stimmenmehrheit und zwar nach dem Gesamtergebnisse der schriftlichen und 
mündlichen Prüfung entschieden. 
Bei Stimmengleichheit gibt der Vorsitzende den Ausschlag. 
8 13. 
Ueber jeden Prüfling sind Akten zu führen, in welche die schriftlichen 
Arbeiten und das Ergebnis ihrer Begutachtung, sowie Angaben über die Gegen- 
stände der mündlichen Prüfung, das Ergebnis der mündlichen Prüfung in den 
privatrechtlichen und in den öffentlich-rechtlichen Fächern, einschließlich der Grund- 
lagen der Staatswissenschaften, sowie über das Gesamtergebnis der Prüfung 
aufzunehmen sind.
	        
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