Full text: Gesetzsammlung für das Fürstentum Reuss Jüngerer Linie. Fünfundwanzigster Band. 1903-1906. (25)

Wer die Prüfung nicht bestanden hat, ist nach dem Ablauf eines von der 
Kommission auf sechs bis zwölf Monate zu bestimmenden Zeitraumes auf seinen 
Autrag zu einer einmaligen Wiederholung der Prüfung zuzulassen, sofern er 
nachweist, daß er ein halbes Jahr dem fortgesetzten Rechtsstudium an einer 
deutschen Universität gewidmet hat. Die Kommission ist ermächtigt, dem 
Prüfling diejenigen Fächer zu bezeichnen, deren wiederholtes Studium von 
ihm vor der nochmaligen Zulassung verlangt wird. 
Durch einstimmigen Beschluß der Kommission kann 
n) das weitere Rechtsstudium erlassen, und 
b) die Wiederholung der Prüfung auf den schriftlichen oder den münd- 
lichen Teil beschränkt oder auch nur eine der Vergünstigungen zu 
u und b allein bewilligt werden. 
8 15. 
Wer die Prüfung bestanden hat, erhält über ihr Ergebnis ein Zeugnis 
des Vorsitzenden der Kommission. 
.l 16. 
Für die erste Prüfung werden an Gebühren von jedem Prüfling fünfzig 
Mark erhoben. 
Wird nur eine mündliche oder schriftliche Prüfung vorgenommen, so ist 
die Hälfte der im Absatz 1 bestimmten Gebühr zu entrichten. 
§ I7. 
Ueber die Aufnahme des Prüflings als Referendar in den Vorbereitungs- 
dienst des einzelnen Staates beschließt die Landesjustizuerwaltung des letzteren. 
er für den Vorbereitungsdienst angenommene Referendar wird eidlich 
verpflichtet. 
Mit dem Tage der eidlichen Verpflichtung beginnt der Vorbereitungsdienst. 
Zweiter Teil. 
Der Vorbereitungsdienst. 
8 18. 
Der Referendar muß, bevor er zur zweiten Prilfung zugelassen werden 
kann, eine Vorbereitungszeit von mindestens drei und ein halb Jahren im 
praktischen Justizdienst zurlickgelegt haben.
	        
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