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8 19.
Während der Vorbereitungszeit sind die Referendare bei Gerichten und
Staatsanwaltschaften, sowie bei Rechtsanwälten zu beschäftigen. Auch kann ihre
Beschäftigung bei Verwaltungsbehörden angcordnet werden.
8 20.
Die Beschäftigung der Referendare ist so einzurichten und zu leiten, daß
sie sich in sämtlichen Beschäftszweigen des richterlichen und staatsanwaltschaftlichen
ingleichen des Gerichtsschreiberei- und Bureaudienstes, sowie des Rechtsanwalts-
berufs eine solche Einsicht und praktische Gewandtheit erwerben, wie sie zur
selbständigen Verwaltung des Amtes eines Richters oder Staatsanwaltes, sowie
zur selbständigen Ausübung der Rechtsanwaltschaft erforderlich ist.
6 21.
Die allgemeine Bcaussichtigung und Leitung des Vorbereitungsdienstes
steht der Landesjustizuerwaltung zu. Durch sie erfolgt insbesondere die Zuweisung
der Referendare an die Behörden und Rechtsanwälte.
8 22.
Die besondere Beaufsichtigung und Leitung des Vorbereitungsdienstes liegt
den Vorständen der Gerichte und Verwaltungsbehörden, den Staatsanwälten
und den Rechtsanwälten ob, welchen der Referendar zur Beschäftigung über-
wiesen ist.
Diese haben zugleich mit der Beendigung der Beschäftigung ein Zeugnis
über das dienstliche und außzerdienstliche Verhalten, sowie über die Leistungen
des Referendars und die in ihnen herworgetretenen Mängel der Landes-Justiz-
verwaltung zu übermitteln.
Das Zeugnis ist dem Referendar nicht auszuhändigen.
§ 23.
Die Referendare sind während des Vorbereitungsdienstes bei den Gerichten
und der Staatsanwaltschaft einem oder mehreren Nichtern bezw. Beamten der
Staatsamwaltschaft zu ilberweisen.
Diese haben die Ausbildung und Schulung derselben in allen Zweigen
der gerichtlichen und staatsanwaltschaftlichen Tätigkeit, einschließlich der Justiz-
vernvaltung und des Bureaudienstes, zu leiten und zu fördern. Sie haben dabei