Full text: Gesetzsammlung für das Fürstentum Reuss Jüngerer Linie. Fünfundwanzigster Band. 1903-1906. (25)

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8 19. 
Während der Vorbereitungszeit sind die Referendare bei Gerichten und 
Staatsanwaltschaften, sowie bei Rechtsanwälten zu beschäftigen. Auch kann ihre 
Beschäftigung bei Verwaltungsbehörden angcordnet werden. 
8 20. 
Die Beschäftigung der Referendare ist so einzurichten und zu leiten, daß 
sie sich in sämtlichen Beschäftszweigen des richterlichen und staatsanwaltschaftlichen 
ingleichen des Gerichtsschreiberei- und Bureaudienstes, sowie des Rechtsanwalts- 
berufs eine solche Einsicht und praktische Gewandtheit erwerben, wie sie zur 
selbständigen Verwaltung des Amtes eines Richters oder Staatsanwaltes, sowie 
zur selbständigen Ausübung der Rechtsanwaltschaft erforderlich ist. 
6 21. 
Die allgemeine Bcaussichtigung und Leitung des Vorbereitungsdienstes 
steht der Landesjustizuerwaltung zu. Durch sie erfolgt insbesondere die Zuweisung 
der Referendare an die Behörden und Rechtsanwälte. 
8 22. 
Die besondere Beaufsichtigung und Leitung des Vorbereitungsdienstes liegt 
den Vorständen der Gerichte und Verwaltungsbehörden, den Staatsanwälten 
und den Rechtsanwälten ob, welchen der Referendar zur Beschäftigung über- 
wiesen ist. 
Diese haben zugleich mit der Beendigung der Beschäftigung ein Zeugnis 
über das dienstliche und außzerdienstliche Verhalten, sowie über die Leistungen 
des Referendars und die in ihnen herworgetretenen Mängel der Landes-Justiz- 
verwaltung zu übermitteln. 
Das Zeugnis ist dem Referendar nicht auszuhändigen. 
§ 23. 
Die Referendare sind während des Vorbereitungsdienstes bei den Gerichten 
und der Staatsanwaltschaft einem oder mehreren Nichtern bezw. Beamten der 
Staatsamwaltschaft zu ilberweisen. 
Diese haben die Ausbildung und Schulung derselben in allen Zweigen 
der gerichtlichen und staatsanwaltschaftlichen Tätigkeit, einschließlich der Justiz- 
vernvaltung und des Bureaudienstes, zu leiten und zu fördern. Sie haben dabei
	        
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