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der Ausbildung der Referendare in schriftlichen Arbeiten ihre besondere Auf-
merksamkeit zuzmvenden und darauf zu achten, daß die lesteren nicht bloß
pünktlich, sondern auch in einer sorgfältigen Form erledigt werden.
Es ist darauf zu halten, daß dem einzelnen Beamten nicht mehr
Referendare überwiesen werden, als mit der Aufgabe einer wirksamen Be-
schäftigung oder Ueberwachung verträglich erscheint.
Ee ist ferner darauf zu halten, daß die Referendare regelmäßig den
Sitzungen beiwohnen, die von ihnen bearbeiteten Sachen miülndlich vortragen,
ihre Ansicht in freiem Vortrage entwickeln, auch in anderen als in den von
ihnen selbst bearbeiteten Sachen in geeigncter Weise zur Darlegung ihrer Ansicht
veranlaßt werden. Auch sind die Referendare in ausgedehntem Maße zur Wahr-
nehmung der Verrichtungen eines Gerichtsschreibers heranzuziehen.
– 21.
Der Referendar hat ein Geschäftsverzeichnis zu führen, in welchem eine
Uebersicht seiner Tätigteit unter Hervorhebung der einzelnen bedeutenderen Ge-
schäfte zu geben ist.
Das Geschäftoverzeichnis ist allmonatlich dem mit der besonderen Leitung
des Vorbereitungsdienstes betrauten Beamten (Rechtsamvalt) zu übergeben und
von diesem zum Zeichen genommener Einsicht mit einem Vermerke zu versehen.
Dritter Teil.
Die zwelte juristische Prüfung.
8 25.
Das Gesuch um Zulassung zur zweiten juristischen Prüfung ist an die
Landes-Jnstizuenvaltung desjenigen Staates zu richten, für welchen die Prilfung
abgelegt werden soll.
In dem Gesuch ist nachzuweisen, daß der Referendar seiner Militärpflicht
genügt habe oder vom Militärdienste ganz oder teilweise befreit sei.
Dem Gesuch ist das Geschäftsverzeichnis (§ 24) beizufügen.
§ 20.
Die Zeit, während welcher ein Reserendar infolge von Krankheit oder von
Einziehung zu militärischen Dienstleistungen dem Vorbereitungsdienst entzogen
war, ist auf die vorgeschriebene Dauer des Vorbereitungsdienstes in Anrechnung
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