Full text: Gesetzsammlung für das Fürstentum Reuss Jüngerer Linie. Fünfundwanzigster Band. 1903-1906. (25)

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der Ausbildung der Referendare in schriftlichen Arbeiten ihre besondere Auf- 
merksamkeit zuzmvenden und darauf zu achten, daß die lesteren nicht bloß 
pünktlich, sondern auch in einer sorgfältigen Form erledigt werden. 
Es ist darauf zu halten, daß dem einzelnen Beamten nicht mehr 
Referendare überwiesen werden, als mit der Aufgabe einer wirksamen Be- 
schäftigung oder Ueberwachung verträglich erscheint. 
Ee ist ferner darauf zu halten, daß die Referendare regelmäßig den 
Sitzungen beiwohnen, die von ihnen bearbeiteten Sachen miülndlich vortragen, 
ihre Ansicht in freiem Vortrage entwickeln, auch in anderen als in den von 
ihnen selbst bearbeiteten Sachen in geeigncter Weise zur Darlegung ihrer Ansicht 
veranlaßt werden. Auch sind die Referendare in ausgedehntem Maße zur Wahr- 
nehmung der Verrichtungen eines Gerichtsschreibers heranzuziehen. 
– 21. 
Der Referendar hat ein Geschäftsverzeichnis zu führen, in welchem eine 
Uebersicht seiner Tätigteit unter Hervorhebung der einzelnen bedeutenderen Ge- 
schäfte zu geben ist. 
Das Geschäftoverzeichnis ist allmonatlich dem mit der besonderen Leitung 
des Vorbereitungsdienstes betrauten Beamten (Rechtsamvalt) zu übergeben und 
von diesem zum Zeichen genommener Einsicht mit einem Vermerke zu versehen. 
Dritter Teil. 
Die zwelte juristische Prüfung. 
8 25. 
Das Gesuch um Zulassung zur zweiten juristischen Prüfung ist an die 
Landes-Jnstizuenvaltung desjenigen Staates zu richten, für welchen die Prilfung 
abgelegt werden soll. 
In dem Gesuch ist nachzuweisen, daß der Referendar seiner Militärpflicht 
genügt habe oder vom Militärdienste ganz oder teilweise befreit sei. 
Dem Gesuch ist das Geschäftsverzeichnis (§ 24) beizufügen. 
§ 20. 
Die Zeit, während welcher ein Reserendar infolge von Krankheit oder von 
Einziehung zu militärischen Dienstleistungen dem Vorbereitungsdienst entzogen 
war, ist auf die vorgeschriebene Dauer des Vorbereitungsdienstes in Anrechnung 
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