Full text: Gesetzsammlung für das Fürstentum Reuss Jüngerer Linie. Fünfundwanzigster Band. 1903-1906. (25)

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zu bringen, soweit dieselbe während eines Jahres den Zeitraum von acht Wochen 
nicht übersteigt. 
Dasselbe gilt, wenn der Referendar infolge von Beurlaubung oder aus 
anderen Gründen dem Vorbereitungsdienste während eines Jahres auf die Dauer 
von nicht mehr als vier Wochen entzogen war. 
Durch das Zusammentreffen der Fälle des Abs. 1 und 2 wird ein An- 
spruch auf Anrechnung von mehr als acht Wochen nicht begründet. 
8 27. 
Wenn die Prüfung des Gesuchs und der vorliegenden Zeugnisse (§ 22) 
ergibt, daß der Referendar den Vorbereitungsdienst vorschriftsmäßig abgeleistet 
hat und daß er zur Ablegung der zweiten Prüfung für vorbereitet zu erachten 
ist, erfolgt seitens der Landesjustizuerwaltung die Zulassung zur zweiten Prüfung 
durch Erteilung des Auftrags zu ihrer Vornahme an die Kommission des Ober- 
landesgerichts für die zweite juristische Prüfung. Dem Auftrag wird das Ge- 
schäftsverzeichnis (§ 24) beigefügt werden. 
§5 28. 
Bei dem Oberlandesgerichte wird eine aus fliuf Mitgliedern bestehende 
Prüfungskommission gebildet. Der Präsident des Oberlandesgerichts ernennt 
die Mitglieder und aus denselben den Vorsitzenden. Bei Verhinderung des 
Vorsitzenden ernennt der Präsident des Oberlandesgerichts für jeden einzelnen 
Fall einen Stellvertreter, auf welchen die volle Tätigkeit des Vorsitzenden übergeht. 
Der Oberlandesgerichtspräsident kann an der Zusammensetzung der 
Kommission Aenderungen vornehmen, falls er dies aus besonderen, in seiner 
Verfügung anzugebenden Gründen für erforderlich erachtet. 
Die einzelnen Prüfungen erfolgen durch den Vorsitzenden und zwei von 
diesem bestimmte Mitglieder der Kommission. 
529. 
Die zweite Prüfung ist eine schriftliche und mündliche, und soll einen 
wesentlich praktischen Charakter haben. 
Durch sie ist festzustellen, ob der Referendar sich eine gründliche Kenntnis 
des Reichsrechts und des Landesrechts erworben hat, und ob er für befähigt 
zu crachten ist, im praktischen Justizdienste als Richter, Staatsanwalt und Rechts- 
anwalt eine selbständige Stellung mit Erfolg einzunehmen.
	        
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