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zu bringen, soweit dieselbe während eines Jahres den Zeitraum von acht Wochen
nicht übersteigt.
Dasselbe gilt, wenn der Referendar infolge von Beurlaubung oder aus
anderen Gründen dem Vorbereitungsdienste während eines Jahres auf die Dauer
von nicht mehr als vier Wochen entzogen war.
Durch das Zusammentreffen der Fälle des Abs. 1 und 2 wird ein An-
spruch auf Anrechnung von mehr als acht Wochen nicht begründet.
8 27.
Wenn die Prüfung des Gesuchs und der vorliegenden Zeugnisse (§ 22)
ergibt, daß der Referendar den Vorbereitungsdienst vorschriftsmäßig abgeleistet
hat und daß er zur Ablegung der zweiten Prüfung für vorbereitet zu erachten
ist, erfolgt seitens der Landesjustizuerwaltung die Zulassung zur zweiten Prüfung
durch Erteilung des Auftrags zu ihrer Vornahme an die Kommission des Ober-
landesgerichts für die zweite juristische Prüfung. Dem Auftrag wird das Ge-
schäftsverzeichnis (§ 24) beigefügt werden.
§5 28.
Bei dem Oberlandesgerichte wird eine aus fliuf Mitgliedern bestehende
Prüfungskommission gebildet. Der Präsident des Oberlandesgerichts ernennt
die Mitglieder und aus denselben den Vorsitzenden. Bei Verhinderung des
Vorsitzenden ernennt der Präsident des Oberlandesgerichts für jeden einzelnen
Fall einen Stellvertreter, auf welchen die volle Tätigkeit des Vorsitzenden übergeht.
Der Oberlandesgerichtspräsident kann an der Zusammensetzung der
Kommission Aenderungen vornehmen, falls er dies aus besonderen, in seiner
Verfügung anzugebenden Gründen für erforderlich erachtet.
Die einzelnen Prüfungen erfolgen durch den Vorsitzenden und zwei von
diesem bestimmte Mitglieder der Kommission.
529.
Die zweite Prüfung ist eine schriftliche und mündliche, und soll einen
wesentlich praktischen Charakter haben.
Durch sie ist festzustellen, ob der Referendar sich eine gründliche Kenntnis
des Reichsrechts und des Landesrechts erworben hat, und ob er für befähigt
zu crachten ist, im praktischen Justizdienste als Richter, Staatsanwalt und Rechts-
anwalt eine selbständige Stellung mit Erfolg einzunehmen.