Full text: Gesetzsammlung für das Fürstentum Reuss Jüngerer Linie. Fünfundwanzigster Band. 1903-1906. (25)

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Bei wiederholter unentschuldigter Säumnis in Einreichung der wissen- 
schaftlichen Arbeit oder der Relation oder bei wiederholtem unentschuldigten 
Ausbleiben in einem Prüfungstermin gilt die Prüfung als nicht bestanden. 
8 39. 
Die Frage, ob die Prüfung überhaupt bestanden und im Bejahungsfalle, 
ob sie „ausreichend“, „gut“ oder „mit Auszeichunng“ bestanden sei, wird durch 
Stimmenmehrheit und zwar nach dem Gesamtergebnis der schriftlichen und 
mündlichen Prüfung entschieden. 
8 40. 
Wer die Prüfung bestanden hat, erhält über ihr Ergebnis ein Zeugnis 
des Vorsitzenden der Kommission. 
Von dem Ausfall der Prüfung hat der Vorsitzende die Landes-Justiz= 
verwaltung durch Vorlegung der Prüfungsakten in Kenntnis zu setzen. 
Ist die Prüfung nicht bestanden, so wird der Referendar von der Landes- 
Justizverwaltung auf eine nach Gehör der Kommission zu bestimmende Zeit in 
den Vorbereitungsdienst zurückgewiesen. 
. 11. 
Es ist eine einmalige Wiederholung der zweiten Prüfung gestattet. 
12. 
Für den Fall der zu wiederholenden Prüfung kann beschlossen werden, 
daß eine zweite rechtswissenschaftliche Arbeit oder eine zweite Relation oder beide 
nicht zu fordern seien, sofern nach dem einstimmigen Urteile der Mitglieder der 
Prüfungskommission, vor welchen die Prüfung abgelegt worden ist, die eine oder 
andere oder beide den Anforderungen genügen. 
*§ 43. 
Für die zweite Prilfung werden an Gebühren je 60 Mark erhoben. 
Falls keine Beurteilung von schriftlichen, unter Beaufssichtigung angefertigten 
Arbeiten stattgefunden hat, und es nicht zu ciner mündlichen Prüfung gekommen 
ist, erhält der Referendar 30 Mark zurüockerstattet.
	        
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