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dieserhalb keine andere Anordnung getroffen ist, auf die Zuwendung beziehnngsweise
Leistung selbst angerechnet werden.
8 6.
Unbewegliches Vermögen.
Grundstücke und Grundgerechtigkeiten, welche außerhalb des Landes liegen,
gehören nicht zur steuerpflichtigen Masse. Von dem Anfall inländischer Grund-
stücke oder Grundgerechtigkeiten oder deren Nutungen ist die Erbschaftssteuer zu
erheben, ohne Unterschied, ob der Erblasser Inländer oder Ausländer war und
ob derselbe seinen Wohnsitz im Inlande hatte oder nicht.
§6.
Bewegliches Vermögen.
Anderes als das im § 5 bezeichnete Vermögen ist der Erbschaftssteuer
unterworfen, wenn der Erblasser bei seinem Ableben seinen Wohnsitz im Fürsten-
tume hatte, das außerhalb des Fürstentums belegene Vermögen indessen nur
dann, wenn davon in dem auswärtigen Staate keine, oder eine geringere Abgabe,
als nach den Vorschriften dieses Gesetzes zu entrichten ist. Im letzteren Falle
wird die in dem auswärtigen Staate enweiglich gezahlte Abgabe auf die dies-
seitige Steuer angerechnet. Hatte der Erblasser bei seinem Ableben keinen
Wohnsißz, so unterliegt das Vermögen der diesseitigen Erbschaftssteuer, insoweit
es bei seinem Ableben im Filrstentume sich befindet.
§ 7.
In Bezug auf den Nachlaß von Personen, welche in solchen Staaten
ihren Wohnsitz gehabt haben oder Angehörige solcher Staaten gewesen sind, in
welchen die Erbschaftssteuer nach anderen, als den im § 6 angegebenen Grund-
sätzen erhoben wird, kann das Ministerium zum Zweck der Ausgleichung und
tunlichster Vermeidung von Doppelbesteuerungen Abweichungen von der Vorschrift
des § 6 in der Art anordnen,
1. daß die Erhebung der reußischen Erbschaftssteuner für das nicht in
Grundstücken oder Grundgerechtigkeiten bestehende Vermögen unab-
hängig von dem Wohnsitz des Erblassers zu erfolgen hat, sofern
derselbe reußischer Staatsangchöriger war;
41.