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2. daß die Erhebung der reußischen Erbschaftssteuer für das nicht in
Grundstücken oder Grundgerechtigkeiten bestehende Vermügen unab-
hängig von dem Wohnsitz und der Staatsangehörigkeit des Erb-
lassers zu erfolgen hat, falls das Vermögen im Fürstentume sich
befindet.
§ 8.
Verteilung der Schulden und Lasten.
Schulden und Lasten, welche nur auf einem nach §§ 5, 6 und 7 stener-
freien oder stenerpflichtigen Teile der Masse haften, kommen bei Berechnung der
Steuer nur bei demjenigen Teile in Abzug, auf welchem sie haften.
Schulden und Lasten, welche sowohl auf dem stenerfreien als auf dem
steuerpflichtigen Teile der Masse haften, kommen von letzterem nur nach dem
Verhältnuis dieses Teiles zur gesamten Masse in Abzug.
Hypothekenschulden, Pfandschulden, Reallasten und sonstige dinglich ver-
sicherte Schulden, für die der Erblasser zugleich persönlich hafter, kommen zu-
nächst nur bei dem Gegenstande der dinglichen Haftung und nur, soweit sie durch
dessen Wert nicht gedeckt werden, bei der übrigen Masse in Abzug. Bei Gesamt-
hypotheken (Gesamtgrundschulden, Gesamtrentenschulden) finden die Vorschriften
der §§ 2167, 2168 des Bürgerlichen Gesetzbuchs entsprechende Anwendung.
89.
Ermittelung des Wertes der Masse.
Die Ermittelung des Wertes der Masse ist, ohne Rücksicht auf die flir
andere Zwecke vorgeschriebenen Abschätzungsgrundsätze, auf den gemeinen Wert
zur Zeit des Anfalles zu richten. Bei Grundstücken ist, sofern nach den Be-
stimmungen des Bürgerlichen Rechts der Auseinandersetzung unter den Erben
der Ertragswert zu Grunde zu legen ist, dieser auch für den Ansatz der Erb-
schaftssteuer maßgebend.
810.
Bei immerwährenden Nutzungen und Leistungen wird das Fünfund-=
zwanzigfache ihres einjährigen Betrages, bei Nutzungen und Leistungen von un-
bestimmter Dauer, sofern nicht die Vorschriften in den §& 11 und 12 Amvendung
finden, oder anderweite die längste Dauer begrenzende Umstände nachgewiesen