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noch außerdem durch die Lebenszeit einer oder mehrerer Personen bedingt, so
darf der nach §§ 11 und 12 zu berechnende Kapitalwert nicht überschritten werden.
8 14.
Der einjährige Betrag der Nutzung eines Geldkapitals ist, wenn er nicht
anderweit feststeht, zu vier vom Hundert anzunehmen.
8 15.
Den Wert aller anderen Gegenstände anzugeben, liegt den Steuerpflichtigen
bezichungsweise den im § 36 bezeichneten Verpflichteten ob. Wer der Verpflichtung
zFur Angabe des Wertes auf ergangene Aufforderung der Steunerbehörde nicht
genügt, hat die durch amtliche Ermittelung desselben entstehenden und mit der
Steuer einzuziehenden Kosten zu tragen.
8 16.
Trägt die Stenerbehörde Bedenken, die Wertangabe (§ 15) als richtig
anzunehmen, und findet eine Einigung hierüber mit dem Steuerpflichtigen nicht
statt, so ist die Steuerbehörde befugt, selbständig den Wert zu ermitteln und
danach die Steuer festzusetzen. Die Kosten der Wertsermittelung fallen dem
Steuerpflichtigen zur Last, wenn der ermittelte Wert den von dem Steuer-
pflichtigen angegebenen Wert um mehr als 10 Prozent übersteigt. Die etwa
gezahlten Kosten werden erstattet, wenn im Verwaltungswege oder im Rechtswege
#41) die Ermäßigung des Wertes auf einen nicht zum Kostenersatz verpflichtenden
Betrag erfolgt.
817.
Bedingter Erwerb.
Vermögen, dessen Erwerb von dem Eintritt einer aufschiebenden Bedingung
abhängt, unterliegt der Besteuerung erst beim Eintritt der Bedingung. Die
Stenerbehörde kann jedoch Sicherstellung der alsdann zu entrichtenden Steuer
fordern. Unter einer auflösenden Bedingung envorbenes Vermögen — mit Aus-
nahme der Nutzungen von unbestimmter Dauer, welche lediglich nach den Be-
stimmungen in den §#§ 10 bis 12 zu behandeln sind, — ist wie unbedingt
erworbenes zu versteuern. Beim Eintritt der Bedingung wird aber die gezahlte
Steuer bis auf den der wirklichen Bereicherung entsprechenden Betrag zurück-
erstattet.