Bedingte Belastung.
Den Wert der steuerpflichtigen Masse vermindernde Schulden, Lasten und
Leistungen werden, soweit sie vom Eintritt einer aufschiebenden Bedingung
abhängen, nicht berücksichtigt. Beim Eintritt der Bedingung ist das Ziwiel-
gezahlte von der Steuerbehörde zu erstatten.
Schulden, Lasten und Leistungen, deren Fortdauer von einer auflösenden
Bedingung abhängt, — mit Ansnahme der Leistungen von unbestimmter Dauer,
deren abzuziehender Wert nach den Bestimmungen in den §§ 10 bis 13 sich
berechuct, — werden wie unbedingte in Abzug gebracht. Beim Eintritt der
Bedingung ist derjenige Steuerbetrag nachzuerheben, welcher mehr zu entrichten
hewesen sein würde, wenn der Zeitpunkt des Eintritts der Bedingung bei
Berechnung der Steuer bekannt gewesen wäre. Die Stenerbehörde kann Sicher-
stellung dieses Anspruchs fordern.
8 19.
Die in den §§ 17 und is enthaltenen Bestimmungen sind gleichmäßig
auch auf die von einem Ereignis, welches nur hinsichtlich des Zeitpunktes seines
Eintrittes ungewiß ist, abhängigen Erwerbungen, Lasten und Leistungen an-
zuwenden.
8 20.
Unsichere Forderungen.
Unsichere Forderungen und andere zur sofortigen Wertsermittelung nicht
geeignete Gegenstände kommen mit einem mutmaßlichen Werte in Rechnung, den
der Stenerpflichtige in Vorschlag bringt. Findet keine Einigung statt, so kann
die Steuerbehörde von dem angegebenen Wert die Steuner einziehen und die
Berichtigung des Wertansatzes sowie die entsprechende Nachforderung oder Er-
stattung der Steuer bis zum Ausgange derjenigen Verhandlungen vorbehalten,
von welchen die Bezahlung der Forderung beziehungsweise die Wertsgermittelung
abhängt.
Sind bei Berechnung der Steuer ungewisse oder noch unbekannte An-
sprüche an die Masse außer Berücksichtigung geblieben, so wird, wenn dieselben
später zur Verwirklichung gelangen, das Zuwielgezahlte von der Steuerbehörde
zurückerstattet.