Full text: Gesetzsammlung für das Fürstentum Reuss Jüngerer Linie. Fünfundwanzigster Band. 1903-1906. (25)

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8 21. 
Betrag der Lehns- und Fideikommißanfälle. 
Lehns= und Fideikommißanfälle, sie mögen in Gütern oder Kapitalien 
bestehen, sowie-Anfälle aus Familienstiftungen werden nach Maßgabe des Werts 
der einjährigen Nutzung und des Lebensalters des Erwerbenden nach Vorschrift 
des § 11 verstenert. 
* ?22. 
Erwerb der Masse ohne die Nutßung. 
Anfälle, deren Nutzung ganz oder teilweise einem anderen zusteht, werden 
um den Wert der Nutung geringer angeschlagen. 
Auf Antrag des Erwerbers des Anfalls ist die Bestenerung des mit dem 
Nutzungsrechte belasteten Betrags bis zum Wegfall der Nutzungsberechtigung 
auszusetzen. In diesem Falle erfolgt die Besteuerung beim Wegfalle der Nutzungs- 
berechtigung nach Maßgabe der zu dieser Zeit obwaltenden Verhältnisse und 
unter Zugrundelegung der Annahmec, daß der in den unbeschränkten Genuß des 
Anfalls tretende Erwerber das unbeschränkte Eigentum unmittelbar von dem 
ursprünglichen Erblasser erworben habe. Tritt in der Zwischenzeit eine weitere 
Vererbung des Stammvermögens ein, so wird für die dazwischen liegenden An- 
fälle eine Erbschaftssteuer nicht entrichtet. 
Bei der Einsetzung eines Nacherben wird der Vorerbe als Erbe des 
Nießbrauchs, der Nacherbe als Erbe des um den Wert des Nießbrauchs ge- 
minderten Eigentums behandelt. 
Im Falle der Einsetzung des Nacherben auf den Ueberrest (§ 2137 des 
Bürgerlichen Gesetzbuchs) hat jedoch der Vorerbe den vollen Wert des Aufalls, 
der Nacherbe bei dem Eintritt der Nacherbfolge den Wert des ihm ausgeant- 
worteten Vermügens, beide je nach ihrem Verwandtschaftsverhältuis zum Erb- 
lasser, zur Verstenerung zu bringen. 
Diese Vorschriften finden auf Nachvermächtnisse entsprechende Anwendung. 
Bei Aussetzung der Versteuerung ist die Steuer auf Verlangen der 
Steuerbehörde aus der Masse auf Kosten des Erwerbers der Masse sicherzustellen. 
5 23. 
Berechnung der Stener. 
Die Erbschaftssteuer wird nach dem ganzen Anteile jedes einzelnen Er- 
werbers eines Anfalles für diesen besonders berechnet. Haben Ehegatten in einer
	        
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