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8 21.
Betrag der Lehns- und Fideikommißanfälle.
Lehns= und Fideikommißanfälle, sie mögen in Gütern oder Kapitalien
bestehen, sowie-Anfälle aus Familienstiftungen werden nach Maßgabe des Werts
der einjährigen Nutzung und des Lebensalters des Erwerbenden nach Vorschrift
des § 11 verstenert.
* ?22.
Erwerb der Masse ohne die Nutßung.
Anfälle, deren Nutzung ganz oder teilweise einem anderen zusteht, werden
um den Wert der Nutung geringer angeschlagen.
Auf Antrag des Erwerbers des Anfalls ist die Bestenerung des mit dem
Nutzungsrechte belasteten Betrags bis zum Wegfall der Nutzungsberechtigung
auszusetzen. In diesem Falle erfolgt die Besteuerung beim Wegfalle der Nutzungs-
berechtigung nach Maßgabe der zu dieser Zeit obwaltenden Verhältnisse und
unter Zugrundelegung der Annahmec, daß der in den unbeschränkten Genuß des
Anfalls tretende Erwerber das unbeschränkte Eigentum unmittelbar von dem
ursprünglichen Erblasser erworben habe. Tritt in der Zwischenzeit eine weitere
Vererbung des Stammvermögens ein, so wird für die dazwischen liegenden An-
fälle eine Erbschaftssteuer nicht entrichtet.
Bei der Einsetzung eines Nacherben wird der Vorerbe als Erbe des
Nießbrauchs, der Nacherbe als Erbe des um den Wert des Nießbrauchs ge-
minderten Eigentums behandelt.
Im Falle der Einsetzung des Nacherben auf den Ueberrest (§ 2137 des
Bürgerlichen Gesetzbuchs) hat jedoch der Vorerbe den vollen Wert des Aufalls,
der Nacherbe bei dem Eintritt der Nacherbfolge den Wert des ihm ausgeant-
worteten Vermügens, beide je nach ihrem Verwandtschaftsverhältuis zum Erb-
lasser, zur Verstenerung zu bringen.
Diese Vorschriften finden auf Nachvermächtnisse entsprechende Anwendung.
Bei Aussetzung der Versteuerung ist die Steuer auf Verlangen der
Steuerbehörde aus der Masse auf Kosten des Erwerbers der Masse sicherzustellen.
5 23.
Berechnung der Stener.
Die Erbschaftssteuer wird nach dem ganzen Anteile jedes einzelnen Er-
werbers eines Anfalles für diesen besonders berechnet. Haben Ehegatten in einer