Full text: Gesetzsammlung für das Fürstentum Reuss Jüngerer Linie. Fünfundwanzigster Band. 1903-1906. (25)

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gemeinschaftlichen letztwilligen Verfügung Verwandte des einen oder beider Ehe- 
gatten zu Erben eingesetzt oder mit Zuwendungen bedacht, und bleibt zweifel- 
haft, von welchem der beiden Ehegatten der Anfall erfolgt ist, so wird ange- 
nommen, daß der Anfall von dem dem Steuerpflichtigen am nächsten verwandten 
Ehegatten erfolgt sei, soweit der Nachlaß des letteren reicht. Kann der Betrag 
des Nachlasses des zuerst verstorbenen Ehegatten nicht ermittelt werden, so ist 
derselbe behufs Berechnung der Stener auf die Hälfte des beim Tode des letzt- 
lebenden Gatten vorhandenen Vermögens anzunehmen. Bleibt jedoch nur in 
Betreff einzelner Vermögensgegenstände zweifelhaft, zu welchem Nachlaß sie ge- 
hören, so wird angenommen, daß dieselben zum Nachlaß jedes Ehegatten zur 
Hälfte gehören. 
8 24. 
Erbschaftssteunerpflicht. 
Erbschaftssteuerpflichtig ist der Erwerber des Anfalles. Bei Auflagen ist 
steuerpflichtig der mit der Auflage Beschwerte; er ist, falls der Erblasser nicht 
ein Anderes bestimmt hat, berechtigt, den gezahlten Steuerbetrag auf die Auflage 
anzurechnen. 
§6 25. 
Haftung für die Stener. 
Für die Erbschaftsstener haftet die ganze steuerpflichtige Masse (§ 2), aus 
welcher auch auf Erfordern für die Versteuerung bedingter Anfälle Sicherheit 
bestellt werden muß (§§8 17 und 18). 
Erben und Miterben sind bis zur Höhe ihres Erbteils auch für die 
Stenerbeträge, die von anderen bei dem Nachlasse beteiligten Personen (Pflicht- 
teiloberechtigten, Vermächtnisnehmern oder im Wege einer Schenkung Bedachten) 
geschuldet werden, persönlich und als Gesamtschuldner verhaftet. 
In gleicher Weise haften Erbschaftskäufer, die in den Besitz der Erbschaft 
gelangt sind. 
Gesetzliche Vertreter, Testamentsvollstrecker und Nachlaßverwalter, sowie 
Verwalter von Familienstiftungen und Liquidatoren von juristischen Personen 
haften für den von dem Erbschaftsstenerpflichtigen zu entrichtenden Steuerbetrag, 
wenn sie vor dessen Berichtigung oder vor erfolgter Sicherheitsleistung den Anfall 
den Berechtigten ausantworten, wie ein Bürge, jedoch unter Auoschluß der Ein- 
rede der Vorausklage. 
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