Full text: Gesetzsammlung für das Fürstentum Reuss Jüngerer Linie. Fünfundwanzigster Band. 1903-1906. (25)

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III. Allgemeine Bestimmungen. 
6§ 1. 
Die Verwaltung des Erbschafts= und Schenkungssteuerwesens erfolgt 
unter Leitung des Ministeriums durch die als Erbschaftssteneramt fungierende 
Behörde. 
Die Standesbeamten sind verpflichtet, dem Erbschaftssteueramte periodische 
Auszüge aus dem Sterberegister zu liefern. 
Die Amtogerichte und Notare haben dem Erbschaftssteueramte von den 
von ihnen auggefertigten oder vor ihnen anerkannten Schenkungsverträgen unver- 
züglich Nachricht zu geben; die Amtsgerichte haben demselben überdieses beglaubigte 
Abschriften der eröffneten Verfügungen von Todeswegen und der Todeserklärungen 
mitzuteilen und Einsicht in die Nachlaßakten zu gewähren. 
* 32. 
Anmeldung des Anfalles. 
Jeder, an den ein abgabepflichtiger Anfall gelangt, ist verpflichtet, den- 
selben binnen drei Monaten, nachdem er davon Kenntnis erlangt hat, dem Erb- 
schaftssteueramte schriftlich anzumelden, ohne Unterschied, ob die Erwerbung des 
Anfalles bereits stattgefunden hat oder nicht. Ist der Verpflichtete in anßer- 
europäischen Ländern oder Gewässern abwesend, so werden die vorstehende und 
die im § 35 bestimmte zweimonatige Frist auf sechs Monate verlängert. 
Es wird vermutet, daß spätestens einen Monat nach dem Eintritt des 
Anfalles der zur Anmeldung Verpflichtete, wenn er in Europa sich aufhält, 
Kenntnis von dem Aufall erlangt hat, vorbehaltlich des der Steuerbehörde 
obliegenden Beweises eines früheren und des dem Steuerpflichtigen obliegenden 
Beweises eines späteren Zeitpunktes. 
Dieselbe Pflicht liegt dem Schenker ob, dafern der Beschenkte seinen 
Wohnsitz oder Aufenthalt außerhalb des Fürstentums hat. 
5 33. 
Wenn von mehreren zur Anmeldumg eines der Besteuerung unterliegenden 
Anfalls Verpflichteten einer die Meldung rechtzeitig und derartig vollständig 
bewirkt, daß aus ihr die Beteiligung der übrigen ersichtlich ist, so werden diese
	        
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