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III. Allgemeine Bestimmungen.
6§ 1.
Die Verwaltung des Erbschafts= und Schenkungssteuerwesens erfolgt
unter Leitung des Ministeriums durch die als Erbschaftssteneramt fungierende
Behörde.
Die Standesbeamten sind verpflichtet, dem Erbschaftssteueramte periodische
Auszüge aus dem Sterberegister zu liefern.
Die Amtogerichte und Notare haben dem Erbschaftssteueramte von den
von ihnen auggefertigten oder vor ihnen anerkannten Schenkungsverträgen unver-
züglich Nachricht zu geben; die Amtsgerichte haben demselben überdieses beglaubigte
Abschriften der eröffneten Verfügungen von Todeswegen und der Todeserklärungen
mitzuteilen und Einsicht in die Nachlaßakten zu gewähren.
* 32.
Anmeldung des Anfalles.
Jeder, an den ein abgabepflichtiger Anfall gelangt, ist verpflichtet, den-
selben binnen drei Monaten, nachdem er davon Kenntnis erlangt hat, dem Erb-
schaftssteueramte schriftlich anzumelden, ohne Unterschied, ob die Erwerbung des
Anfalles bereits stattgefunden hat oder nicht. Ist der Verpflichtete in anßer-
europäischen Ländern oder Gewässern abwesend, so werden die vorstehende und
die im § 35 bestimmte zweimonatige Frist auf sechs Monate verlängert.
Es wird vermutet, daß spätestens einen Monat nach dem Eintritt des
Anfalles der zur Anmeldung Verpflichtete, wenn er in Europa sich aufhält,
Kenntnis von dem Aufall erlangt hat, vorbehaltlich des der Steuerbehörde
obliegenden Beweises eines früheren und des dem Steuerpflichtigen obliegenden
Beweises eines späteren Zeitpunktes.
Dieselbe Pflicht liegt dem Schenker ob, dafern der Beschenkte seinen
Wohnsitz oder Aufenthalt außerhalb des Fürstentums hat.
5 33.
Wenn von mehreren zur Anmeldumg eines der Besteuerung unterliegenden
Anfalls Verpflichteten einer die Meldung rechtzeitig und derartig vollständig
bewirkt, daß aus ihr die Beteiligung der übrigen ersichtlich ist, so werden diese