Full text: Gesetzsammlung für das Fürstentum Reuss Jüngerer Linie. Fünfundwanzigster Band. 1903-1906. (25)

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Für Bevormundete, unter Kuratel oder väterlicher Gewalt stehende oder 
juristische Personen und für Konkursmassen ist die vorenwähnte Verpflichtung 
und die Verpflichtung zur Anmeldung (§§ 32 ff.) von deren gesetzlichen Vertretern 
zu erfüllen. 
Befindet sich ein den Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuchs entsprechendes 
Nachlaßverzeichnis (Inventar) beim Nachlaßgericht, so wird der Verpflichtung 
zur Einreichung des Verzeichnisses dadurch genügt, daß der Verpflichtete sich 
innerhalb der Frist der Steuerbehörde gegenüber auf dieses Inventar beruft. 
837. 
Fernere Ermittelungen. 
Das Erbschaftssteueramt hat die Richtigkeit und Vollständigkeit der vor- 
gelegten Vergeichnisse und Deklarationen zu prüfen und die Verpflichteten (§ 36) 
zur Erledigung der ihnen bekannt gemachten Erinnerungen innerhalb der zu bestimmen- 
den Frist anzuhalten. Jeder, dem ein der Erbschafts= oder Schenkungssteuer unter- 
worfener Anfall zukommt, ist zur Erteilung der vom Erbschaftssteucramte 
erforderten Auskunft über die auf den Anfall bezüglichen tatsächlichen Verhältnisse, 
soweit sie auf die Festsetzung der Steuer für den an ihn selbst oder an andere 
Beteiligte gelangenden Anfall von Einfluß sein können, verpflichtet. 
Auf Verlangen müssen dem Erbschaftssteueramte die den Aufall betreffenden 
Urkunden zur Einsicht vorgelegt werden, insbesondere letztwillige Verfügungen, 
Erwerbsdokumente und die Beweismittel über die von der Masse abzuziehenden 
Schulden und andere Anspriche, auf Grund deren Abzüge von der Masse gemacht 
oder Teile derselben ausgeschieden werden sollen. 
Wird in den vorgedachten Fällen den Aufforderungen des Erbschafts- 
steneramts nicht genügt, so kann dasselbe die Säumigen durch Festsetzung und 
Einziehung von Ordnungsstrafen bis zu dem Betrage von sechzig Mark zur 
Befolgung seiner Anordnungen anhalten, auch das zur Erledigung derselben 
Nötige auf Kosten der Säumigen beschaffen. 
§ 38. 
Eidesstattliche Versicherungen. 
Das Erbschaftssteueramt ist berechtigt, denjenigen, welchen ein der Steuer 
unterworfener Anfall zukommt, eine Versicherung an Eidesstatt über die Richtigkeit 
und Vollständigkeit des vorgelegten Verzeichnisses und der Deklaration (8 35)
	        
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