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sowie der erforderten ferneren Angaben (§ 37) abzunehmen. Die eidesstattliche
Versicherung ist nach näherer Bestimmung des Erbschaftssteueramts vor ihm
selbst oder der darum ersuchten Behörde schriftlich oder milndlich abzugeben.
§ 39.
Abfindungsversteuerung.
Das Ministerium ist ermächtigt, ausnahmsweise von der Vorlegung des
Verzeichnisses G# 35) auf Antrag der Stenerpflichtigen ganz oder zum Teil abzu-
sehen und eine Abfsindungssumme für die Steuer anzunchmen, auch die Abfindungs-
versteuerung solcher Anfälle, deren Versteuerung sonst noch ausgesetzt bleiben
müßte, zu gestatten.
denn ein überlebender Ehegatte mit mehreren Kindern die eheliche Gülter-
gemeinschaft fortsetzt, so wird die Versteuerung des beim Tode eines Kindes an
dessen Geschwister oder deren Abkömmlinge gelangenden Anfalles bis zur Auf-
lösung der Gütergemeinschaft ausgesetzt und erfolgt nach Maßgabe des alsdann
vorhandenen Vermögens.
8 40.
Feststelluns der Steuer.
Ist die Steuer berechnet, so erteilt das Erbschaftsst
welche den Betrag der steuerpflichtigen Mass— se, die eingelnen das Ver-
wandtschaftsverhältnis, die Beträge der von den einzelnen Steuerpflichtigen zu
entrichtenden Steuer angibt und zugleich die Anweisung zur Entrichtung der
Steuer bei der zu bezeichnenden Bezirkssteunereinnahme enthält. Die Verzögerung
der Auseinandersetzung der Erben darf die Entrichtung der Steuer nicht auf-
halten, soweit der Nachlaß zu deren Zahlung flüssig ist.
M
§ 41.
Beschwerdeverfahren und Zulässigkeit des Rechtsweges.
Gegen die Steuersätze steht dem Steuerpflichtigen der Einspruch bei dem
Erbschaftssteueramte zu. Im Falle eines ablehnenden Bescheids ist Beschwerde
bei dem Milussterium zulässig.
inspruch und die Beschwerde sind je binnen einer Frist von einem
Monat enniegen Die Frist beginnt mit dem Zeitpunkte, an welchem der
angefochtene Bescheid dem Steuerpflichtigen zugestellt worden ist.