Full text: Gesetzsammlung für das Fürstentum Reuss Jüngerer Linie. Fünfundwanzigster Band. 1903-1906. (25)

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sowie der erforderten ferneren Angaben (§ 37) abzunehmen. Die eidesstattliche 
Versicherung ist nach näherer Bestimmung des Erbschaftssteueramts vor ihm 
selbst oder der darum ersuchten Behörde schriftlich oder milndlich abzugeben. 
§ 39. 
Abfindungsversteuerung. 
Das Ministerium ist ermächtigt, ausnahmsweise von der Vorlegung des 
Verzeichnisses G# 35) auf Antrag der Stenerpflichtigen ganz oder zum Teil abzu- 
sehen und eine Abfsindungssumme für die Steuer anzunchmen, auch die Abfindungs- 
versteuerung solcher Anfälle, deren Versteuerung sonst noch ausgesetzt bleiben 
müßte, zu gestatten. 
denn ein überlebender Ehegatte mit mehreren Kindern die eheliche Gülter- 
gemeinschaft fortsetzt, so wird die Versteuerung des beim Tode eines Kindes an 
dessen Geschwister oder deren Abkömmlinge gelangenden Anfalles bis zur Auf- 
lösung der Gütergemeinschaft ausgesetzt und erfolgt nach Maßgabe des alsdann 
vorhandenen Vermögens. 
8 40. 
Feststelluns der Steuer. 
Ist die Steuer berechnet, so erteilt das Erbschaftsst 
welche den Betrag der steuerpflichtigen Mass— se, die eingelnen das Ver- 
wandtschaftsverhältnis, die Beträge der von den einzelnen Steuerpflichtigen zu 
entrichtenden Steuer angibt und zugleich die Anweisung zur Entrichtung der 
Steuer bei der zu bezeichnenden Bezirkssteunereinnahme enthält. Die Verzögerung 
der Auseinandersetzung der Erben darf die Entrichtung der Steuer nicht auf- 
halten, soweit der Nachlaß zu deren Zahlung flüssig ist. 
M 
§ 41. 
Beschwerdeverfahren und Zulässigkeit des Rechtsweges. 
Gegen die Steuersätze steht dem Steuerpflichtigen der Einspruch bei dem 
Erbschaftssteueramte zu. Im Falle eines ablehnenden Bescheids ist Beschwerde 
bei dem Milussterium zulässig. 
inspruch und die Beschwerde sind je binnen einer Frist von einem 
Monat enniegen Die Frist beginnt mit dem Zeitpunkte, an welchem der 
angefochtene Bescheid dem Steuerpflichtigen zugestellt worden ist.
	        
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