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Zu spät eingegangene Einsprüche oder Beschwerden können berücksichtigt
werden, wenn der Stenerpflichtige an der Einhaltung der Frist durch genügende
Entschuldigungsgründe verhindert ist. Gegen die Entscheidung des Ministeriums
bleibt dem Steuerpflichtigen die Beschreitung des Rechtowegs binnen einer Frist
von einem Monat nachgelassen.
* 42.
Strafbestimmungen.
Wer die gesetzliche Verpflichtung zur Anmeldung eines steuerpflichtigen
Anfalles oder zur Vorlegung des Verzeichnisses und der Deklaration (§ 35)
innerhalb der vorgeschriebenen, beziehungsweise auf Antrag verlängerten Frist
nicht erfüllt, hat die durch die amtlichen Ermittelungen entstehenden Kosten zu
tragen, die infolge seiner Säumigkeit etwa ausfallenden Stenerbeträge zu er-
schen und verfällt außerdem in eine dem vierfachen Betrage der Steuer von dem
betreffenden Anfalle gleiche Geldstrafe, wenn der Betrag der Steuer nicht er-
mittelt werden kann, in eine Geldstrafe bis zu dreitausend Mark.
Ist jedoch nach den obwaltenden Umständen anzunehmen oder kann der
Angeschuldigte nachweisen, daß die rechtzeitige Erfüllung der Verpflichtung nicht
in der Absicht, die Steuer zu hinterziehen, unterlassen sei, so tritt statt der vor-
gedachten Geldstrafe nur eine mittels schriftlichen, die Angabe der Entscheidungs-
gründe enthaltenden Bescheids zu verhängende Ordunngsstrafe bis zu sechzig
Mark ein. Gegen den Bescheid steht dem Angeschuldigten die Berufung an das
Ministerium zu. Die Einziehung der Stener erfolgt unabhängig von der Be-
strafung.
§ 43.
Die Bestimmungen des § 42 finden gleichmäßig Anwendung auf den-
jenigen, welcher wissentlich zu einem steuerpflichtigen Anfalle gehörige Gegenstände,
zu deren Angabe er verpflichtet ist, verschweigt oder über die Tatsachen, welche
die Stenerpflichtigkeit, die Höhe des Stenersatzes oder des Steuerbetrages be-
stimmen, wissentlich unrichtige Angaben macht.
Eine Bestrafung findet jedoch nicht statt, wenn der Pflichtige auf er-
forderte eidesstattliche Versicherung seine Angaben berichtigt. Auch fällt dic hier
vorgeschriebene Bestrafung hinweg, wenn die Täuschung mittelst Urkundenfälschung
oder eidesstattlicher Versicherung unternommen ist und wegen dieser Vergehen
Bestrafung eintritt.