Tarif,
nach welchem die Erbschafts- und Schenkungesteuer zu erheben i##t.
I. Allgemeine Vorschriften.
1. Die Steuer beträgt mindesteno fünfzig Pfennig und steigt von fünfzig
Pfennig zu fünfzig Pfennig.
2. Bei Bestimmung des Stenersatzes kann nicht auf ein Verhältnio
zurückgegangen werden, welches durch richterliches Erkenntnis oder Vertrag schon
vor dem Eintritt des Anufalles zu bestehen aufgehört hat, namentlich werden
Anfälle, die nach erfolgter Trennung einer Ehe eintreten, lediglich nach dem-
jenigen Steuersatze verstenert, welcher ohne Rücksicht auf das aufgehobene Ver-
hältnis amwendbar ist.
3. Der Steuersatz von Lehns= und Fideikommißanfällen, ingleichen von
Hebungen aus Familienstiftungen (§ 1 Nr. 2 und 3 des Gesetzes) wird nach
dem Verwandtschaftsverhältuis zwischen dem letzten Inhaber des Lehns oder
Fideikommisses, beziehungsweise der Hebungen aus der Familienstiftung und
dem Steuerpflichtigen bestimmt.
1. Zu den Abkömmlingen einer Frau werden auch uneheliche Kinder der-
selben und deren Abkömmlinge gerechnet.
5. Vor der Ehe geborene uneheliche Kinder einer Frau werden —außer
im Falle der Legitimation durch nachfolgende Ehe — zu den Stiefkindern des
Ehemannes derselben gerechnet.
6. Den legitimierten Kindern eines Mannes werden diejenigen außer
der Ehe erzeugten Kinder gleichgeachtet, welche erweislich gegen denselben die
Rechte ehelicher Kinder in anderer Art als durch nachfolgende Ehe envorben haben.
7. Eheliche und uneheliche Kinder derselben Mutter, ingleichen eheliche
und legitimierte Kinder desselben Vaters werden als halbbürtige Geschwister
angesehen.
II. Höße der Steuer.
Der Aunfall wird versteuert:
A. mit Einem vom Hundert des Betrags, wenn er gelangt an Per-
sonen, welche dem Hausstande des Erblassers oder Schenkers angehört und in