Full text: Gesetzsammlung für das Fürstentum Reuss Jüngerer Linie. Fünfundwanzigster Band. 1903-1906. (25)

Tarif, 
nach welchem die Erbschafts- und Schenkungesteuer zu erheben i##t. 
I. Allgemeine Vorschriften. 
1. Die Steuer beträgt mindesteno fünfzig Pfennig und steigt von fünfzig 
Pfennig zu fünfzig Pfennig. 
2. Bei Bestimmung des Stenersatzes kann nicht auf ein Verhältnio 
zurückgegangen werden, welches durch richterliches Erkenntnis oder Vertrag schon 
vor dem Eintritt des Anufalles zu bestehen aufgehört hat, namentlich werden 
Anfälle, die nach erfolgter Trennung einer Ehe eintreten, lediglich nach dem- 
jenigen Steuersatze verstenert, welcher ohne Rücksicht auf das aufgehobene Ver- 
hältnis amwendbar ist. 
3. Der Steuersatz von Lehns= und Fideikommißanfällen, ingleichen von 
Hebungen aus Familienstiftungen (§ 1 Nr. 2 und 3 des Gesetzes) wird nach 
dem Verwandtschaftsverhältuis zwischen dem letzten Inhaber des Lehns oder 
Fideikommisses, beziehungsweise der Hebungen aus der Familienstiftung und 
dem Steuerpflichtigen bestimmt. 
1. Zu den Abkömmlingen einer Frau werden auch uneheliche Kinder der- 
selben und deren Abkömmlinge gerechnet. 
5. Vor der Ehe geborene uneheliche Kinder einer Frau werden —außer 
im Falle der Legitimation durch nachfolgende Ehe — zu den Stiefkindern des 
Ehemannes derselben gerechnet. 
6. Den legitimierten Kindern eines Mannes werden diejenigen außer 
der Ehe erzeugten Kinder gleichgeachtet, welche erweislich gegen denselben die 
Rechte ehelicher Kinder in anderer Art als durch nachfolgende Ehe envorben haben. 
7. Eheliche und uneheliche Kinder derselben Mutter, ingleichen eheliche 
und legitimierte Kinder desselben Vaters werden als halbbürtige Geschwister 
angesehen. 
II. Höße der Steuer. 
Der Aunfall wird versteuert: 
A. mit Einem vom Hundert des Betrags, wenn er gelangt an Per- 
sonen, welche dem Hausstande des Erblassers oder Schenkers angehört und in
	        
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