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demselben in einem Dienstverhältnis gestanden haben, sofern der Aufall in Pen-
sionen, Renten oder anderen auf die Lebenszeit der Bedachten beschränkten
Nutungen besteht, die ihnen mit Rücksicht auf dem Erblasser bez. Schenker ge-
leistete Dienste zugewendet werden:
1. mit Zwei vom Hundert des Betrags, wenn der Anfall an Eltern
gelangt:;
C. mit Drei vom Hundert des Betrags, wenn er gelangt an sonstige
Verwandte der aufsteigenden Linie:
"D. mit Vier vom Hundert des Betrags, wenn er gelangt an:
u) voll= und halbbürtige Geschwister,
b) Adoptivkinder,
J wenn er ausschließlich zu kirchlichen und gemeinnützigen oder
Unterrichtszwecken bestimmt ist, insofern die wirkliche Ver-
wendung zu dem bestimmten Zwecke gesichert ist:
I2. mir Sechs vom Hundert des Betrags, wenn er gelangt an Kinder
von voll= und halbbürtigen Geschwistern:
I#. mit Acht vom Hundert des Betrags, wenn er gelangt an:
) vorstehend nicht benannte Verwandte bis einschließlich zum sechsten
Grade der Verwandtschaft,
b) Schwiegerkinder oder Schwiegereltern:
I) Stiefkinder oder Stiefeltern:
G. mit Zehn vom Hundert des Betrags in allen anderen Fällen.
Uebersteigt der Erwerb, von dem der Abgabopflichtige die Erbschafts-
abgabe zu entrichten hat, den Wert von 50000 Mark, so erhöht sich der Abgaben-
satz bei einem Werte von mehr als
50 000 Mark bis einschließlich 100 000 Mark um 5 vom Hundert,
von mehr als
100 000 Mark bis einschließlich 200 000 Mark um 10 vom Hundert
seines Betrags; bei jedem weiteren
50000 Mark um je weitere 5 vom Hundert bis zum 1½ fachen
Betrage des Normalsatzes.
Der die Abgabe für den Höchstbetrag der vorhergehenden Wertstusc über-
steigende Abgabenbetrag wird nur insoweit erhoben, als er aus dem Mehrwert
gedeckt werden kann, um den der Enverb den Höchstbetrag der vorhergehenden
Wertstufe übersteigt.