Full text: Gesetzsammlung für das Fürstentum Reuss Jüngerer Linie. Fünfundwanzigster Band. 1903-1906. (25)

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demselben in einem Dienstverhältnis gestanden haben, sofern der Aufall in Pen- 
sionen, Renten oder anderen auf die Lebenszeit der Bedachten beschränkten 
Nutungen besteht, die ihnen mit Rücksicht auf dem Erblasser bez. Schenker ge- 
leistete Dienste zugewendet werden: 
1. mit Zwei vom Hundert des Betrags, wenn der Anfall an Eltern 
gelangt:; 
C. mit Drei vom Hundert des Betrags, wenn er gelangt an sonstige 
Verwandte der aufsteigenden Linie: 
"D. mit Vier vom Hundert des Betrags, wenn er gelangt an: 
u) voll= und halbbürtige Geschwister, 
b) Adoptivkinder, 
J wenn er ausschließlich zu kirchlichen und gemeinnützigen oder 
Unterrichtszwecken bestimmt ist, insofern die wirkliche Ver- 
wendung zu dem bestimmten Zwecke gesichert ist: 
I2. mir Sechs vom Hundert des Betrags, wenn er gelangt an Kinder 
von voll= und halbbürtigen Geschwistern: 
I#. mit Acht vom Hundert des Betrags, wenn er gelangt an: 
) vorstehend nicht benannte Verwandte bis einschließlich zum sechsten 
Grade der Verwandtschaft, 
b) Schwiegerkinder oder Schwiegereltern: 
I) Stiefkinder oder Stiefeltern: 
G. mit Zehn vom Hundert des Betrags in allen anderen Fällen. 
Uebersteigt der Erwerb, von dem der Abgabopflichtige die Erbschafts- 
abgabe zu entrichten hat, den Wert von 50000 Mark, so erhöht sich der Abgaben- 
satz bei einem Werte von mehr als 
50 000 Mark bis einschließlich 100 000 Mark um 5 vom Hundert, 
von mehr als 
100 000 Mark bis einschließlich 200 000 Mark um 10 vom Hundert 
seines Betrags; bei jedem weiteren 
50000 Mark um je weitere 5 vom Hundert bis zum 1½ fachen 
Betrage des Normalsatzes. 
Der die Abgabe für den Höchstbetrag der vorhergehenden Wertstusc über- 
steigende Abgabenbetrag wird nur insoweit erhoben, als er aus dem Mehrwert 
gedeckt werden kann, um den der Enverb den Höchstbetrag der vorhergehenden 
Wertstufe übersteigt.
	        
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