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III. Wesreiungen.
Befreit von der Erbschaftssteuer bleiben:
1. der Landesherr,
2. Verwandte in absteigender Linie und Ehegatten,
3. Personen, welche dem Hausstande des Erblassers angehört und in
demselben in einem Dienstverhältnis gestanden haben, sofern der
Anfall den Betrag von 1000 Mark nicht übersteigt;
4. Vermächtnisse und Stiftungen, welche zu wohltätigen Zwecken inner-
halb des Deutschen Reichs Verwendung finden;
Unter Vermächtnissen und Stiftungen zu wohltätigen Zwecken
sind solche zu verstehen, welche zum Vorteile von Bedürftigen ge-
schehen, sei es, daß sic den Bedürftigen direkt oder solchen Anstalten
gemacht werden, durch welche sie (bezüglich der Masse oder der
Erträgnisse) den Bedürftigen zufließen;
5. Anfälle, welche den Betrag von 300 Mark nicht erreichen.
Befreit von der Schenkungssteuer bleiben:
1. Schenkungen zu wohltätigen, kirchlichen, gemeinnützigen oder Unter-
richtszwecken innerhalb des Deutschen Reichs;
Unter Schenkungen zu wohltätigen Zwecken sind solche zu
verstehen, welche zum Vorteile von Bedülrftigen geschehen, sei es,
daß sie den Bediirftigen direkt oder solchen Anstalten gemacht
werden, durch welche sie (bezilglich der Masse oder der Erträgnisse)
den Bedürftigen zufließen.
Schenkungen an Verwandte, Verschwägerte, Verlobte oder zum
Haushalt gehörige Personen, welche zur Bestreitung des standes-
gemäßen Lebensunterhalts, oder welche zum Zwecke der Unter-
stützung in Notlagen gewährt sind, sowie den Vermögensverhält-
nissen entsprechende Gelegenheitsgeschenke an solche.
3. Schenkungen bis zu 1000 Mark.
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