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8 2.
Der Absatz 1 des § 2 desselben Gesetzes bleibt aufgehoben.
An Stelle der aufgehobenen Vorschrift tritt folgende Bestimmung:
Jedem Geistlichen sind bei pflichttreuer Führung und befriedigender Be-
rufserfüllung über das in § 1 des gegemwärtigen Gesetzes festgesetzte Mindest-
einkommen unter Anrechnung des mit der Stelle etwa verbundenen höheren
Amtseinkommens — vergleiche § 4 des Gesetzes vom 0. Februar 1893 — an
Alterszulagen jährlich zu gewähren:
400 M. nach 4 jähriger Dienstzeit,
800 „ „ 8 jähriger Dienstzeit,
1100 „ „ 12jjähriger Dienstzeit,
1400 „ „ 16 jähriger Dienstzeit,
1800 „ „ 20 jähriger Dienstzeit,
2200 „ „ 2)jähriger Dienstzeit.
8 3.
Das Gesetz vom 22. Dezember 1898, Abänderung des Gesetzes vom
9. Februar 1893, die Besoldungen der Geistlichen betreffend (Gesetzsammlung
Bd. XXII S. 257), wird aufgehoben.
8 4.
Gegemvärtiges Gesetz tritt mit dem 1. Januar 1905 in Kraft.
Die zur Ausführung desselben erforderlichen Verfügungen erläst das
Ministerium.
Urkundlich unter Unserer eigenhändigen Unterschrift und Beidrllckung
Unseres landesfürstlichen Insiegels.
Schloß Osterstein, den 30. März 1905.
Im Namen Seiner Durchlaucht des Fürsten:
—iie Heinrich XXVII., Erbprinz.
v. Hinüber. K. Graesel. Ruckdeschel.