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Der Betrag, um welchen die Mindestbesoldung der Volksschullehrer durch
dieses Gesetz sich erhöht, wird jeder Gemeinde aus der Staatskasse gezahlt.
§5 2.
Jeder Volksschullehrer erhält aus der Staatskasse bei pflichttreuer Führung
und befriedigender Leistung an Alterszulagen
200 M. nach vierjähriger Dienstzeit,
nach achtjähriger Dienstzeit,
„, nach zwölfjähriger Dienstzeit,
650 „ nach sechzehnjähriger Dienstzeit,
850 „ nach zwanzigjähriger Dieustzeit,
1100 „ nach vierundzwanzigjähriger Dienstzeit.
Der Anspruch auf Alterszulagen geht durch nicht ausreichend begründete
Nichtannahme einer besser besoldeten Stelle insoweit verloren, als dieser Anspruch
durch die Annahme der Stelle ausgeschlossen sein würde.
Die Dienstzeit beginnt mit der definitiven Anstellung im Schuldienste.
83.
Außer dem gesetzlichen Mindesteiukommen und den Alterszulagen erhalten
die Schulleiter im Sinne des § 29 des Volksschulgesetzes vom 31. Juli 1900
und zwar die Oberlehrer 250 M. jährlich, die Rektoren 750 M. jährlich an
pensionsberechtigter Besoldung aus Gemeindemitteln.
Dem Schulvorstande derjenigen Schulgemeinde, in welcher ein Schulleiter
zur Anstellung gelangt, steht das Vorschlagsrecht in Bezug auf den zu erwählenden
Leiter zu.
Den Schulleitern, die bei dem Inkrafttreten dieses Gesetzes eine höhere
Besoldung für diese Leitung beziehen, als ihnen nach den vorstehenden Bestimmungen
zukommen würde, bleibt diese Besoldung ungeschmälert.
350
500
r
§ 4.
Soweit sich Volksschullehrer zeither im Genusse eines höheren Dienst-
einkommens befunden haben, soll ihnen dasselbe auf Grund des gegenwärtigen
Gesetzes nicht verkürzt, aber bei Gewährung von Alterszulagen mit in An-
rechnung gebracht werden.
Besoldungszulagen, welche neben den gesetzlichen Bezügen ständig in
unwiderruflicher Weise entweder filr eine bestimmte Schulstelle oder persönlich
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