Full text: Gesetzsammlung für das Fürstentum Reuss Jüngerer Linie. Fünfundwanzigster Band. 1903-1906. (25)

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des § 56 nach dem Satze A zu entrichten; es ist diese auch von Rechtssubjekten 
der genannten Art, deren Sitz nicht im Fürstentume ist, für den ihnen gehörigen 
im Fürstentume gelegenen Grundbesitz zu bezahlen. 
Für die Berechnung ist der jeweilige Wert des Grundstücks, bez. des 
Bergwerkoeigentums maßgebend. Kessel-, Maschinen-, Heiz-, Beleuchtungs= und 
derartige Anlagen, die in das Gebäude eingebaut sind, werden bei der Fest- 
stellung des Wertes nicht berücksichtigt, auch wenn sie nach dem bürgerlichen 
Rechte als Bestandteile der Grundstücke oder Gebäude gelten. 
Die Gebühr wird zum ersten Male 25 Jahre nach erfolgter Verlaut- 
barung des Eigentums im Grundbuche und von da ab von 25 zu 25 Jahren 
fällig; sind die ersten 25 Jahre bei dem Inkrafttreten dieses Gesetzes bereito 
abgelaufen oder laufen sie während des Jahres 1005 ab, so ist die Gebühr zum 
ersten Male am I. Jannar 1906 und von da an von 25 zu 25 Jahren zu 
entrichten. 
§ 59b#. 
Die Zuschlagogebühr wird nicht erhoben von Grundstücken, welche 
Fortievung. I. den Verwaltungsbezirken, politischen, Kirchen= oder Schulgemeinden 
gehören: 
2. ständig und ausschließlich einem wohltätigen oder gemeinnützigen 
Zwecke dienen: 
3, öffentlichen Verkehrszwecken dienen, wie Eisenbahnen, Kanäle und 
Strasßzen nebst den dazu gehörigen Gebäuden, Brücken und ähnlichen 
Gegenständen. 
2 
Der § 100 erhält als sechsten Absatz folgende Bestimmung: 
Für die Berechnung der Gebühren wird der Wert des Nachlasses, und 
wenn die letztwillige Verfügung oder der Erbvertrag nur einen Teil des Nach- 
lasses oder einzelne Gegenstände betrifft, der Wert dieses Teiles oder dieser 
Gegenstände nach Abzug der darauf haftenden Schulden zu Grunde gelegt. 
# 
Nach § 115 wird ein neuer Paragraph eingefügt: 
* 115# 
di geraus Für die Entscheidung einschlicßlich doo vorangegangenen Verfahrens über 
berstiie bannc. Anträge auf Anordnung der Zwangsversteigerung oder der Zwangsverwaltung 
Fucch werden zwei Zehnteile der in § 8 des deutschen Gerichtskostengesetzes bestimmten 
verwaltung Gebühr erhoben. Ist ein Gläubiger der Antragsteller, so werden die Gebühren
	        
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