Full text: Gesetzsammlung für das Fürstentum Reuss Jüngerer Linie. Fünfundwanzigster Band. 1903-1906. (25)

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(00 Zur Sicherung der Desinfektion sind alle mit Tieren (§ 1 des Gesetzes) beladenen 
Wagen schon auf der Versandstation (oder Umladestation) — aus dem Auslande kommende auf 
der Grenzübergangsstation — auf beiden Seiten sorgfältig mit Zetteln von gelber Farbe und mil 
der #ufschuit. „Zu desinsizieren zu bekleben. Sofern ein Wagen der verschäriten Desinsektion 
zierzogen werden muß (vergleiche § 7 Abs. 3), ist er mit Zetteln von gel lber Farbe mit einem 
in der Mitte aufgedruckten senlrechlen rolen Streisen und der Ausschrift „Verschärft zu desinsizieren“ 
zu bekleben. Die Zugsührer und mr Uebergangsstationen sowie die Empsangsstationen haben 
darauf zu achten, daß die Zettel an beiden Seiten vorhanden sind, und haben sie unverzüglich * 
ersetzen, wenn sie sehlen. Nach der Desinfcktion sind die Zeuel zu entsernen und an ihrer Stelle 
solche von weißer Farbe mit dem Aufdrucke „Desinsizierl an 
tunde . auzubringen, die ersi bei der Wiederbeladung des 
Wagens 4 beseiügen sind. 
Wird sestgestellt, daß Wagen nach einer srüheren Bem#g zur Viechbesörderung nicht 
oder uich- vorschristsmähig gereinigt und dceinsiziert wurden, so e behufs nachträglicher 
Reinigung und Desinfektion unter denselben Sicherungsmaßnahmen we dil von DBe emladenen 
Wagen der zuständigen Desinfektionsanstall zuzuführen. 
86. 
Soweit nicht Ausnahmen für den Verkehr mit de #uslande zugelassen werden (§ 1) ist 
ürsorge zu trefsen, daß die zur Besörderung von Tieren (§ 1 des Gesetzes) nach dem Auslande 
benutzten Eisenbahnwagen zur Desinsektion leer nach bresenigen Wl-- Grenzstation zurücck- 
gelangen, über die sic ausgegangen sind. 
§ 6. 
(0 Die Desinfektion ist an dem Orte der Emladung (oder Lmshnah alsbald nach Cnt- 
leerung der Wagen — im Verkehre mit dem Ausland auf der Station des Wiedereinganges (ver- 
Leiche aber 8 l Abs. 2) alsbald nach Ankunft der Wagen —, und Dear längstens binnen 24 
zmuden, 444 Lwiter 
Juerress= einer zweckmäßigen Ausführung und wirksamen Kontrollc kann Edoch die 
Desinsellien auf Anordnung oder mit Genehmigung der Landesregierung an einelnen, lationen 
(Desinfektionsstationen) zentralisiert werden. In solchen Jällen ist für ee Eisenbahustation eine 
bestimmte Desinsektionsstation ein für allemal zu bezeichnen und die Frist zu bestimmen, iimerhalo 
deren die entladenen Wagen desinsiziert werden en. Diese Frist danl 18 Stunden — von 
Entladung ! zur Vollendung der Desinsektion — nicht überschreiten. 
ür Orte, wo sich mehrere durch Echienensttcn ere verbundene Eisenbahnstationen besinden, 
lam — we Fir wenn es sich um Stationen verschiedener 8 verwaltungen handelt — die Errichtung 
einer geneinnen Psinlestionsantal angeordnet we 
4 ach den Desinfektionsstationen oder F überzuführenden Wagen 
sind, solt. 9 ihr Bauarl (phestette zur Verhig einer Mits von Ansteckungsstoffen 
durch Heraussollen von Gerätschaften, Siroh, ger usw. s 4 zu halten; auch 
sind Einwichtungen 4 treffen, dic eine red 1 zaseihd und nachweisbar machen. 
5 r Beförderung von Tieren (51 des Gesetzes) in Einzelsendungen benuhten 
Gepäckwagen il Hundebehelal. sowie de zur Aufnahme solcher Sendungen auf bestimmten 
Strecken in die Züge rascheat und benutzten Güterwagen urswagen, Wiehlammelmagen) 
brauchen erst auf der — inländischen (vergleiche indessen § 1 Abs. 2) — Endstation des Zuge 
oder des Kurses, für den sie éengestelt. sind, der Reimigusg und Desinsektion unterzogen zu reie 
Die unterwegs emladenen und keer bis zur Endstation lausenden Wahen sind zur Verültn des 
Heraussalleut von Stren und Auswursstoffen sorgfältig geschlossen zu hallen. Biehsammelwagen, 
esetzt gewesen und vor der Endstation llleerh worden sind, dürfen vor ordnungsmäßiger 
Nen und Desinfektion zni weiter benutzt werden. Auch in die auf den Zwischenstationen 
 
	        
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