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(00 Zur Sicherung der Desinfektion sind alle mit Tieren (§ 1 des Gesetzes) beladenen
Wagen schon auf der Versandstation (oder Umladestation) — aus dem Auslande kommende auf
der Grenzübergangsstation — auf beiden Seiten sorgfältig mit Zetteln von gelber Farbe und mil
der #ufschuit. „Zu desinsizieren zu bekleben. Sofern ein Wagen der verschäriten Desinsektion
zierzogen werden muß (vergleiche § 7 Abs. 3), ist er mit Zetteln von gel lber Farbe mit einem
in der Mitte aufgedruckten senlrechlen rolen Streisen und der Ausschrift „Verschärft zu desinsizieren“
zu bekleben. Die Zugsührer und mr Uebergangsstationen sowie die Empsangsstationen haben
darauf zu achten, daß die Zettel an beiden Seiten vorhanden sind, und haben sie unverzüglich *
ersetzen, wenn sie sehlen. Nach der Desinfcktion sind die Zeuel zu entsernen und an ihrer Stelle
solche von weißer Farbe mit dem Aufdrucke „Desinsizierl an
tunde . auzubringen, die ersi bei der Wiederbeladung des
Wagens 4 beseiügen sind.
Wird sestgestellt, daß Wagen nach einer srüheren Bem#g zur Viechbesörderung nicht
oder uich- vorschristsmähig gereinigt und dceinsiziert wurden, so e behufs nachträglicher
Reinigung und Desinfektion unter denselben Sicherungsmaßnahmen we dil von DBe emladenen
Wagen der zuständigen Desinfektionsanstall zuzuführen.
86.
Soweit nicht Ausnahmen für den Verkehr mit de #uslande zugelassen werden (§ 1) ist
ürsorge zu trefsen, daß die zur Besörderung von Tieren (§ 1 des Gesetzes) nach dem Auslande
benutzten Eisenbahnwagen zur Desinsektion leer nach bresenigen Wl-- Grenzstation zurücck-
gelangen, über die sic ausgegangen sind.
§ 6.
(0 Die Desinfektion ist an dem Orte der Emladung (oder Lmshnah alsbald nach Cnt-
leerung der Wagen — im Verkehre mit dem Ausland auf der Station des Wiedereinganges (ver-
Leiche aber 8 l Abs. 2) alsbald nach Ankunft der Wagen —, und Dear längstens binnen 24
zmuden, 444 Lwiter
Juerress= einer zweckmäßigen Ausführung und wirksamen Kontrollc kann Edoch die
Desinsellien auf Anordnung oder mit Genehmigung der Landesregierung an einelnen, lationen
(Desinfektionsstationen) zentralisiert werden. In solchen Jällen ist für ee Eisenbahustation eine
bestimmte Desinsektionsstation ein für allemal zu bezeichnen und die Frist zu bestimmen, iimerhalo
deren die entladenen Wagen desinsiziert werden en. Diese Frist danl 18 Stunden — von
Entladung ! zur Vollendung der Desinsektion — nicht überschreiten.
ür Orte, wo sich mehrere durch Echienensttcn ere verbundene Eisenbahnstationen besinden,
lam — we Fir wenn es sich um Stationen verschiedener 8 verwaltungen handelt — die Errichtung
einer geneinnen Psinlestionsantal angeordnet we
4 ach den Desinfektionsstationen oder F überzuführenden Wagen
sind, solt. 9 ihr Bauarl (phestette zur Verhig einer Mits von Ansteckungsstoffen
durch Heraussollen von Gerätschaften, Siroh, ger usw. s 4 zu halten; auch
sind Einwichtungen 4 treffen, dic eine red 1 zaseihd und nachweisbar machen.
5 r Beförderung von Tieren (51 des Gesetzes) in Einzelsendungen benuhten
Gepäckwagen il Hundebehelal. sowie de zur Aufnahme solcher Sendungen auf bestimmten
Strecken in die Züge rascheat und benutzten Güterwagen urswagen, Wiehlammelmagen)
brauchen erst auf der — inländischen (vergleiche indessen § 1 Abs. 2) — Endstation des Zuge
oder des Kurses, für den sie éengestelt. sind, der Reimigusg und Desinsektion unterzogen zu reie
Die unterwegs emladenen und keer bis zur Endstation lausenden Wahen sind zur Verültn des
Heraussalleut von Stren und Auswursstoffen sorgfältig geschlossen zu hallen. Biehsammelwagen,
esetzt gewesen und vor der Endstation llleerh worden sind, dürfen vor ordnungsmäßiger
Nen und Desinfektion zni weiter benutzt werden. Auch in die auf den Zwischenstationen