Full text: Gesetzsammlung für das Fürstentum Reuss Jüngerer Linie. Fünfundwanzigster Band. 1903-1906. (25)

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ladenen Teile eines Sammelwagens sind vor der Desinsektion keine Tiere mehr einzustellen. 
Bei Beförderung von Vich mit Gepäckstücken oder Gütern in einem und demselben Wagenraume 
sind Vorkehrungen zu tressen, die einc Ansteckungsgesahr ausschlicßen. 
87. 
Der eigentlichen Desinsektion der Wagen muß stets eine Neinigung — Beseitigung #er. 
Streaunchtrialien, des Düngers, der Reste von Anbindestrangen usw. sowie ein gründliches Ab- 
waschen mit heißem Wasser — vorangehen. Wo# heißes Wasser niht in geuũgender Menge zu 
eschaffen ist, darf auch unter Druck ausströmendes neltn Wasser verwendet werden; jedoch muß 
vorher zur Aufweichung des anhaftenden Schumtzes eine Abspülun aue heihem Wasser erfolgen. 
Die 9 r— nur dann als ausreichend anzusehen, wenn durch #er“ alle von dem Mtrdee 
berrührenden erunreinigungen volstärdig beseiligt sind; auch die in die Fugen der Wagenböden 
ingedrungenen Schmutzteilc sind vollständig — er sorderichenfalls mnier Anwendung von eisernen 
Ten mit gbgesunsten Spiten ns Rändern — zu ent 
2 Desinfektion Fuebs hat sich, und zwar auch in den- Filen, vo der Wagen nur teilweise 
mit Vieh heladen wer W lle Teile des Wagens oder des benutzten Wagenableils zu erstrecken. 
Sie muhß bewirkt we 
n) unter anwühnmiichen Verhältnissen durch Waschen der Fußböden, Decken und Wände mit 
einer aus mindestens 50 Grad Celsius erhitzten Sodalamt 9l * deren Herstellung wenigstens 
2 Alara mm Soda auf 100 Liler Wasser verwendet 
in Fällen einer Insektion des Wagens durch Miedewgest= dilzbraud, Nauschöran, Wit. 
und Rinderseuche, Maul= und Klauenseuche, Nog, Rotlauf der Schweine oder Schwei 
seuche (einschließlich Schweinepest) oder des dringenden Verdachts einer wolhen. Insektlon 
urch Anwendung des unter a vorgeschriehenen Verfahrens und außerdem durch sorg- 
sälliges Bepinseln der Iu ihboden, Decken und Wände mit einer dreiprozentigen Lösung 
einer rsolscheietsauremaischung. betere ist durch Mischen von zwei Naumteilen rohem 
Kresol (Cresolum cruckum des Arzucibuchs für das Deutsche Reich) und cinem Naum- 
leile roher Schweselsäure (eidlum sulluricum crudum des Arzneibuchs für das Deutsche 
Reich) bei gewöhnlicher Temperatur zu bereiten. Zur Herstellung der srarite 
Lösung don die Mischung frühestens 21 Stunden, spätestens 3 Monate nach ihrer 
Vereitung benutzt werden. Die Cösung ist innerhalb 24 Slunden zu vroalt on. Auslatt 
7 Bepinselns kann auch eine Besprigung mit einem geeigneten Desinfektionsapparat 
er o c 
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erschärfte Desinsektion (Abs. 2 unter b) ist in der Negel nur auf Anordnung der 
sulch Mzuenhhrer ohne solche Anordn#ng jedoch auch dann orzunehmen. wenn die Wagen 
i Besörderung von Klauenvich aus verseuchten Gegenden, das heißl von solchen Stationen, in 
vien Umkreise von 20 Kilometer die Maul= und Klauenseuche herrscht oder noch nicht für erloschen 
erklärt worden ist, gedient haben, oder wenn die Bahnbeamten von Umständen Kenmmnis erlangen, 
bie, 8 zweisellos machen, daß eine Auiektion des Wagens durch Ninderent —- Rausch- 
Wild= und Ninderseuche, Maul= und K Ro op, R otlauf der Schweine oder 
Leand. M,° Letsschlsahlen Schweinepest) vorli oder die den Ginn Verdacht einer solchen 
Insektion begründen. Der Candes W bleibt vorbehalten, die verschärste Desinsektion 
auch in anderen Källen cnzuordnn, wenn sie es zur Verhlltung der Verschleppung der bezeichneten 
Seuchen für —. erachtet 
Wagen mit einer inneren Verschalung der verschäriten Desiniektion zu unter- 
wersen sind, " vdie Verschalung abzunehmen und ebenso wie der Wagen zu reinigen und zu des- 
insi2 ieren 
z ei gepolsterten Wagen ist die Polsterung, die etierubar sein muß ain ausreichender 
Weise zu Neiüge Hat eine Infektion des Wagens durch eine der Abs. 2 unter b genannten 
Soeuchen slaltgesunden, oder liegt der dringende Verdacht einer sahem In#ctton“ ver, so muß die
	        
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