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Volsterung verbraumt werden. Der Wagen selbst ist in der in den Abs. 1 bis 3 angegebenen Weise
zu behandeln. Ausländische Wagen, deren Polsterung nicht entiernbar ist, dürsen im Inlande
nicht wieder beladen werden.
i Wagen, die zur Beförderung von einzelnen Stücken Kleinvich in Kisten oder
Käfigen Gdiem haben und nicht durch Streu, Futier, Auswursstosse usw. verunreinigt wurden,
bica vorbehaltlich der Festsezungen im Abs. 2 unter b und im Abs. 3, eine Waschung der Wände,
es Fußbodens und der Decke mit heißem Wasser als ausreichende Desinfektion.
8 8.
n gleicher Weise wie die Wagen sind dic bei der Verladung und Beförderung der
Tiere zum Ser Tränken, Besestigen oder zu sonstgen Zwecken benutzten Gerätschaften der
Eisenbahwerwaltungen zu reinigen und zu desinfizieren
hge beweglichen Rampen und Enkebrs#g. der isenbahmerwaltungen mülssen bei
Benubiu An- Viehverladung täglich mindestens einmal nach den Vorschristen im 8 7 gereinigt
und desinsiziert werden. Der Landes-Polizeibehörde bleibt vorbehalten, eine häufigere Desfeserte
anzuordnen.
80.
e festen Rampeu, die Vieh-Ein- und Auslabepfege umd die Viehhöfe (Buchien,
Bansen 4% der Eisenbahnverwaltumgen sind sieis von Stren, Dünger usw. gesäubert zu halten.
Nampen mil undurchlässigem Boden und sesle b 2 Rampen sind bei Benutung zur Vieh-
verladung täglich mindestens ceimmanl mil Wasser plilen.
ind die Anlagen durch Klauenvieh nn vorsenchten Gegenden (5 7 Abs. 3) benutzt
worden, 1 musien sie ausgeren besinfiziert werden Im übrigen ist ihre Desinfektion algene
oder für den Verkehr mit einzelnen der im § 1 bes Gesetzes tbeheichneten Tierarten oder für gewisse
Gegenden nur anzuordnen, wenn eine — Gesahr der Verbreitung von Seuchen v Kltege
Das in vorstehenden Fällen von den Eiseubahnverwaltungen vorzuschreibende Hoainfeittonsverhahen
ist den Festsetzungen im & 7 anzupassen. Im Falle einer wirklichen Insektion oder des dringenden
Verdachts einer gentin sind br erjorderliche weitergehende Sichekungsmahregen. von den zu-
ständigen Polizeibehörden anzuordnen; Nauwen mit zunurohlssigem Zoden und feste hölzerne
RNampen müssen beim Vorhandensein der im § 7 Abs. 2 unter b und Abs. 3 bezeichneten Voraus-
secung in der dort angegebenen Weise desinfiziert werden.
5 10.
) Streumaterialien, Dünger u. s. w. sind zu sammeln und so aufzubewahren, daß Vieh
damit * in Veräh#g kommen donn.
Absuhr des Düngers in Fällen von Rotz nicht durch #Uerdegestanne im
übrigen ". vunch NRindviehgespanne !5 und muß in dichten Wagen, # u. er-
solgen, 4. zahe eine Verunreinigung der Straßen, Wege u. s. w. durt 470el Fanechlaen ist.
er von Tieren, die an Ninderpest, 7 2 Rauschbrand, Wild= und Rinder=
leuche rn n“ Not leiden oder einer bieser Seuchen verdächtig sind, F n zanhnd oder gekocht oder
so tief * werden, daß er mit einer mindestens ein Meter hohen Erdschicht bedeckl ist.
von Tie ieren, die mit Maul= und Klauenseuche, Rotlauf der Schweine oder mit
Schweinkseiche, Gthehlo Shhweiuopeh behaftet oder einer dieser Seuchen verdächtig sind, nuß
entweder in derselben Weise (Abs. 8) beseiligt oder mit einer dreiprozentigen Lösung der Kresolschwesel-
läuremischung E Abs. 2 unter b), die vollständig mit dem Dünger zu durchmischen ist, bes-
nfiziert werden
8 11.
Bei Bemessung der von den Eisenbahnverwaltungen für die Desinjektion der Eisen-
bahnwagc und der dazu gehbrigen Gerätschaften zu erhebenden Gebühr (§ 2 Abs. 2 des Gesehes)