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bei dem Erbschaftssteueramte eingereicht. Der Standesbeamte der Stadt Gera
hat die Auszüge in den ersten zehn Tagen eines jeden Kalendervierteljahres ein-
zureichen.
Bei den Auszügen sind diejenigen Sterbefälle wegzulassen, in denen der
Nachlaß offenkundig nur auf den Ehegatten oder die Abkömmlinge oder auf beide
übergeht, oder sein Wert den Betrag von 300 Mark nicht erreicht.
Ist kein Sterbefall vorgekommen, welcher in den Auszug aufzunehmen
wärc, so hat der Standesbeamte dies dem Erbschaftssteueramte durch die Ein-
reichung eines Fehlscheino (Vakatscheins) anzuzeigen.
87.
Standesbeamte, welche unterlassen, die Auszüge oder Fehlscheine recht-
zeitig einzureichen, können mit einer Ordnungsstrafe von 3 bis 30 Mark belegt
werden.
Die Ordnungsstrafe wird von dem Erbschaftssteueramte festgesetzt.
Die Standesbeamten erhalten am Schlusse des Jahres aus der Staats=
kasse für jeden Auszug eine ihnen als persönliche Vergiltung verbleibende Gebühr.
Die Höhe der Gebühr richtet sich nach dem Umfange des Auszugs; sie beträgt
mindestens /. und höchstens 40 Mark. Sie wird vom Erbschaftssteueramte
festgesetzt und auf seine Anweisung durch die Bezirkssteuereinnahme ausgczahlt.
86.
Die Bestimmungen im § 30 der „anderweit revidierten Instruktion für
die Standesbeamten vom 0. Dezember 1899“ (Gesetzsammlung Bd. XIXIII
S. 451 ff.) kommen in Wogfall.
5 09.
Die Kmtsschulzen sind verpflichtet, falls ihnen abgabepflichtige Anfälle
oder Schenkungen (§8 1 und 26 des Gesetzes) bekannt geworden sind, dem Erb-
schaftssteueramte hiervon unverzilglich Anzeige zu machen. Den Beteiligten sollen
sie auf ihren Antrag bei der Anfertigung des Verzeichnisses und der Deklaration
(* 35 Abs. 1 des Gesetzes) behilflich sein.
Für die Anzeige eines abgabepflichtigen Anfalls oder einer abgabepflichtigen
Schenkung erhält der Amtsschulze am Schlusse des Jahres eine Gebühr von
¼ bis 3 Mark. Die Gebühr wird vom Erbschaftssteueramte festgesetzt und auf
seine Anweisung durch die Bezirkssteuereinnahme ausgezahlt.