Full text: Gesetzsammlung für das Fürstentum Reuss Jüngerer Linie. Fünfundwanzigster Band. 1903-1906. (25)

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bei dem Erbschaftssteueramte eingereicht. Der Standesbeamte der Stadt Gera 
hat die Auszüge in den ersten zehn Tagen eines jeden Kalendervierteljahres ein- 
zureichen. 
Bei den Auszügen sind diejenigen Sterbefälle wegzulassen, in denen der 
Nachlaß offenkundig nur auf den Ehegatten oder die Abkömmlinge oder auf beide 
übergeht, oder sein Wert den Betrag von 300 Mark nicht erreicht. 
Ist kein Sterbefall vorgekommen, welcher in den Auszug aufzunehmen 
wärc, so hat der Standesbeamte dies dem Erbschaftssteueramte durch die Ein- 
reichung eines Fehlscheino (Vakatscheins) anzuzeigen. 
87. 
Standesbeamte, welche unterlassen, die Auszüge oder Fehlscheine recht- 
zeitig einzureichen, können mit einer Ordnungsstrafe von 3 bis 30 Mark belegt 
werden. 
Die Ordnungsstrafe wird von dem Erbschaftssteueramte festgesetzt. 
Die Standesbeamten erhalten am Schlusse des Jahres aus der Staats= 
kasse für jeden Auszug eine ihnen als persönliche Vergiltung verbleibende Gebühr. 
Die Höhe der Gebühr richtet sich nach dem Umfange des Auszugs; sie beträgt 
mindestens /. und höchstens 40 Mark. Sie wird vom Erbschaftssteueramte 
festgesetzt und auf seine Anweisung durch die Bezirkssteuereinnahme ausgczahlt. 
86. 
Die Bestimmungen im § 30 der „anderweit revidierten Instruktion für 
die Standesbeamten vom 0. Dezember 1899“ (Gesetzsammlung Bd. XIXIII 
S. 451 ff.) kommen in Wogfall. 
5 09. 
Die Kmtsschulzen sind verpflichtet, falls ihnen abgabepflichtige Anfälle 
oder Schenkungen (§8 1 und 26 des Gesetzes) bekannt geworden sind, dem Erb- 
schaftssteueramte hiervon unverzilglich Anzeige zu machen. Den Beteiligten sollen 
sie auf ihren Antrag bei der Anfertigung des Verzeichnisses und der Deklaration 
(* 35 Abs. 1 des Gesetzes) behilflich sein. 
Für die Anzeige eines abgabepflichtigen Anfalls oder einer abgabepflichtigen 
Schenkung erhält der Amtsschulze am Schlusse des Jahres eine Gebühr von 
¼ bis 3 Mark. Die Gebühr wird vom Erbschaftssteueramte festgesetzt und auf 
seine Anweisung durch die Bezirkssteuereinnahme ausgezahlt.
	        
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