212
Für die Mühewaltung bei der Anfertigung des Verzeichnisses und der
Deklaration einschließlich der Würderung der darin aufgeführten unbeweglichen
und beweglichen Sachen kann der Amtsschulze von den Beteiligten eine Gebühr
von bis 20 Mark beauspruchen.
810.
qu kal Abs. Das Erhbschaftssteueramt ist nur von denjenigen von den Amtsgerichten
des Geseles) und Notaren ausgefertigten oder vor ihnen anerkannten Schenkungsverträgen
zu benachrichtigen, welche eine Abgabepflicht begründen, also z. B. nicht von einer
Schenkung bis zu 1000 Mark.
Die gleiche Einschränkung erleidet die Mitteilung der beglaubigten
Abschriften der von den Amtggerichten eröffneten Verfügungen von Todeswegen
und der Todeserklärungen. Es sind z. B. nicht Testamente mitzuteilen, durch
welche lediglich der Ehegatte oder Abkömmlinge oder beide zu Erben eingesetzt
worden sind.
Die Einsicht in die Nachlaßakten ist nur auf Ersuchen des Erbschafts-
steueramts zu gewähren.
§ 11.
6# u 835 W. 1 Die Aufstellung des in § 35 des Gesetzes erwähnten Verzeichnisses hat
u. deo del nach dem aus der Anlage V aischmien Formulare zu erfolgen.
u
– [ 12.
Die Behörde, welche von dem Erbschaftssteueramte um die Abnahme der
m eidesstattlichen Versicherung ersucht werden kann, ist das für den Wohn= oder
Aufenthaltsort der eidespflichtigen Person zuständige Amtgericht.
8 13.
#n § 40 des Die Bezirstssteuer-Einnahmen haben die ihnen vom Erbschaftssteuer-
Gesebes.) amte erteilten Abschriften der Stenerfestsetzungsbescheinigungen, die Benach-
richtigungen über die Abänderung der Steuerfestsetzungen ( dieser Verordnung)
und die Abschriften der Straffestsetzungen (§ 4 dieser Verordnung) nach der
Reihenfolge des Eingangs zu sammeln, zu numerieren und nach Jahrgängen
zu heften.
Jede Benachrichtigung über die Abänderung einer Steuerfestsetzung ist
dem Hefte anzufügen, in welchem sich die Abschrift der angefochtenen Steuer-