Full text: Gesetzsammlung für das Fürstentum Reuss Jüngerer Linie. Fünfundwanzigster Band. 1903-1906. (25)

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Für die Mühewaltung bei der Anfertigung des Verzeichnisses und der 
Deklaration einschließlich der Würderung der darin aufgeführten unbeweglichen 
und beweglichen Sachen kann der Amtsschulze von den Beteiligten eine Gebühr 
von bis 20 Mark beauspruchen. 
810. 
qu kal Abs. Das Erhbschaftssteueramt ist nur von denjenigen von den Amtsgerichten 
des Geseles) und Notaren ausgefertigten oder vor ihnen anerkannten Schenkungsverträgen 
zu benachrichtigen, welche eine Abgabepflicht begründen, also z. B. nicht von einer 
Schenkung bis zu 1000 Mark. 
Die gleiche Einschränkung erleidet die Mitteilung der beglaubigten 
Abschriften der von den Amtggerichten eröffneten Verfügungen von Todeswegen 
und der Todeserklärungen. Es sind z. B. nicht Testamente mitzuteilen, durch 
welche lediglich der Ehegatte oder Abkömmlinge oder beide zu Erben eingesetzt 
worden sind. 
Die Einsicht in die Nachlaßakten ist nur auf Ersuchen des Erbschafts- 
steueramts zu gewähren. 
§ 11. 
6# u 835 W. 1 Die Aufstellung des in § 35 des Gesetzes erwähnten Verzeichnisses hat 
u. deo del nach dem aus der Anlage V aischmien Formulare zu erfolgen. 
u 
– [ 12. 
Die Behörde, welche von dem Erbschaftssteueramte um die Abnahme der 
m eidesstattlichen Versicherung ersucht werden kann, ist das für den Wohn= oder 
Aufenthaltsort der eidespflichtigen Person zuständige Amtgericht. 
8 13. 
#n § 40 des Die Bezirstssteuer-Einnahmen haben die ihnen vom Erbschaftssteuer- 
Gesebes.) amte erteilten Abschriften der Stenerfestsetzungsbescheinigungen, die Benach- 
richtigungen über die Abänderung der Steuerfestsetzungen ( dieser Verordnung) 
und die Abschriften der Straffestsetzungen (§ 4 dieser Verordnung) nach der 
Reihenfolge des Eingangs zu sammeln, zu numerieren und nach Jahrgängen 
zu heften. 
Jede Benachrichtigung über die Abänderung einer Steuerfestsetzung ist 
dem Hefte anzufügen, in welchem sich die Abschrift der angefochtenen Steuer-
	        
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