Full text: Gesetzsammlung für das Fürstentum Reuss Jüngerer Linie. Fünfundwanzigster Band. 1903-1906. (25)

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festsetzung befindet, und auf der letzteren ein entsprechender Verweis mit roter 
Tinte zu machen. 
In gleicher Weise sind die Anweisungen des Erbschaftssteneramts, betreffend 
die Leistung von Sicherheiten, (5 2 dieser Verordnung) zu sammeln. 
8 14. 
Die Bezirkosteuereinnahmen führen jahrgangsweise 
1. ein Kassenbuch, 
2. ein Register über die geleisteten Sicherheiten. 
Das Kassenbuch enthält auf den linken Seiten die Einnahmen, d. h. 
die bezahlten Steuern und Strafen, und auf den rechten Seiten die Ausgaben, 
d. h. die zurückgezahlten Steuern (SS# 18, 20 und 30 des Gesetzes), die alo 
Aufwand des Erbschaftssteneramts und der Bezirksstenereinnahme gezahlten 
Beträge (§§ 5 und 16 dieser Verordnung)], die den Standesbeamten und Amts- 
schulzen gewährten Gebühren (6§ 7 und pP dieser Verordnung), die zurückgezahlten 
Geldstrafen u. s. w 
Das Kassenbuch ist monatlich abzuschließen (vergl. § 16 Abs. 2 dieser 
Verordnung). 
Das Register über die geleisteten Sicherheiten enthält der 
Reihenfolge nach die von einem Steuerpflichtigen geleisteten Sicherheiten nach 
#XlMaßgabe des aus der Anlage VI ersichtlichen Formulars. 
* 15. 
In den ersten vierzehn Tagen eines jeden Kalendervierteljahres haben 
die Bezirksstenereinmahmen dem Erbschaftssteueramte ein Verzeichnis der rülck- 
ständigen Steuern und Strafen (Restverzeichnis) vorzulegen. 
8 16. 
Der durch die Tätigkeit der Bezirkssteuereinnahmen entstehende Aufwand 
ist aus den Einnahmen vorweg zu bestreiten (vergl. 5 5 dieser Verordnung). 
Die vereinnahmten Beträge sind allmonatlich mit einem Lieferscheine an 
die Vernvaltung der Fürstlichen Hauptstaatskasse zu Gera abzuführen. 
Auf dem Lieferscheine sind die Summen der eingegangenen Stenern und 
Strafen getrennt sowie die geleisteten Ausgaben anzugeben.
	        
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