Abs. 2.
Abis. 1.
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3. die Aufbewahrung und Verausgabung von Sprengstoffen innerhalb
des Betriebs von Bergwerken, Steinbrüchen, Bauten und gewerblichen
Anlagen,
4. die Lagerung von Sprengstoffen — mit Ausnahme der Lagerung in
Niederlagen oder Magazinen der Militär= und Marineverwaltung —.
Zu den Sprengstoffen im Sinne dieser Bestimmungen gehören nicht:
a) die in dem Heere und in der Marine vorgeschriebenen, nicht spreng-
kräftigen Zündungen,
b) die für Feuerwaffen bestimmten Zündhütchen und Zünd-
spiegel, die für Handfeuerwaffen bestimmten Metall-
patronen und alle Jagdpatronen,
c) Zündschnüre.
I. Allgemeine Zestimmungen.
§ 2.
Zum Verkehr im Sinne des § 1 Ziffer 1 bis 3 sind zugelassen:
1. Pulver — Sprengsalpeter, brennbarer Salpeter — lein sehr inniges
Gemisch aus neutral reagierenden Salpeterarten und Kohle oder
Stoffen, deren wesentliche Bestandteile Kohlenstoff, Wasserstoff und
Sauerstoff sind, mit oder ohne Schwefel):
2. folgende Nitroglyzerin enthaltende Präparate:
a) Dynamit ! (ein bei mittlerer Temperatur plastisches, nicht abtropf-
bares Gemisch von Nitroglyzerin mit pulverfürmigen, an sich nicht
sprengkräftigen und nicht selbstentzündlichen Stoffen),
b) Dynamit II und III (Kohlendynamit, ein Gemisch von Nitro-
glyugerin mit schießpulverähnlichen Gemengen),
) Sprenggelatine sein bei mittlerer Temperatur zähelastisches Ge-
misch, bestehend aus Nitroglyzerin, welches durch Nitrozellulose
gelatiniert ist, mit oder ohne kohlensauren Alkalien (beziehungs-
weise alkalischen Erden) oder neutral reagierenden Salpeterartens,
1) Nohmasse für ranchloses Pulver, bestehend aus
einem innigen Gemenge von Nitroglyzerin und
feuchter Nitrozellulose, dessen Wassergehalt min-
destens 30 Prozent und dessen Nitroglyzeringehalt
höchstens 28 Prozent beträgt,