Full text: Gesetzsammlung für das Fürstentum Reuss Jüngerer Linie. Fünfundwanzigster Band. 1903-1906. (25)

Abs. 2. 
Abis. 1. 
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3. die Aufbewahrung und Verausgabung von Sprengstoffen innerhalb 
des Betriebs von Bergwerken, Steinbrüchen, Bauten und gewerblichen 
Anlagen, 
4. die Lagerung von Sprengstoffen — mit Ausnahme der Lagerung in 
Niederlagen oder Magazinen der Militär= und Marineverwaltung —. 
Zu den Sprengstoffen im Sinne dieser Bestimmungen gehören nicht: 
a) die in dem Heere und in der Marine vorgeschriebenen, nicht spreng- 
kräftigen Zündungen, 
b) die für Feuerwaffen bestimmten Zündhütchen und Zünd- 
spiegel, die für Handfeuerwaffen bestimmten Metall- 
patronen und alle Jagdpatronen, 
c) Zündschnüre. 
I. Allgemeine Zestimmungen. 
§ 2. 
Zum Verkehr im Sinne des § 1 Ziffer 1 bis 3 sind zugelassen: 
1. Pulver — Sprengsalpeter, brennbarer Salpeter — lein sehr inniges 
Gemisch aus neutral reagierenden Salpeterarten und Kohle oder 
Stoffen, deren wesentliche Bestandteile Kohlenstoff, Wasserstoff und 
Sauerstoff sind, mit oder ohne Schwefel): 
2. folgende Nitroglyzerin enthaltende Präparate: 
a) Dynamit ! (ein bei mittlerer Temperatur plastisches, nicht abtropf- 
bares Gemisch von Nitroglyzerin mit pulverfürmigen, an sich nicht 
sprengkräftigen und nicht selbstentzündlichen Stoffen), 
b) Dynamit II und III (Kohlendynamit, ein Gemisch von Nitro- 
glyugerin mit schießpulverähnlichen Gemengen), 
) Sprenggelatine sein bei mittlerer Temperatur zähelastisches Ge- 
misch, bestehend aus Nitroglyzerin, welches durch Nitrozellulose 
gelatiniert ist, mit oder ohne kohlensauren Alkalien (beziehungs- 
weise alkalischen Erden) oder neutral reagierenden Salpeterartens, 
1) Nohmasse für ranchloses Pulver, bestehend aus 
einem innigen Gemenge von Nitroglyzerin und 
feuchter Nitrozellulose, dessen Wassergehalt min- 
destens 30 Prozent und dessen Nitroglyzeringehalt 
höchstens 28 Prozent beträgt,
	        
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