Abj. 1.
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bh) pikrinsaure Salze, oder
ce) Phosphor smit Ausnahme der Zündplättchen (5 2 Nr. 10|, oder
dd) Schwefelkupfer;
6. Sprengstoffe in Patronenhüllen, sofern diese äußerlich mit Nitroglyzerin
(Ziffer 1) oder mit anderer Sprengflüssigkeit benetzt, oder äußerlich mit
festen Sprengstoffen behaftet sind;
Sprengpräparate, bei welchen die einzelnen an und für sich nicht spreng-
kräftigen Bestandteile in einem geschlossenen Behälter durch leicht brech-
bare Scheidewände oder Hahnvorrichtungen solange getrennt gehalten
werden, bis die Explosion, durch Zertrümmerung, Verschiebung der
Schridewände oder Oeffnen der Hahnvorrichtungen veranlaßt, statt-
finden soll.
à
§ 1.
Wer Sprengstoffe in Mengen von mehr als 35 Kilogramm Bruttogewicht
versendet, muß unter Angabe der Bestimmungsorte dem Gemeindevorstande des
Versendungsorts den Frachtschein zur Visierung vorlegen. Der Empfang der
Sendung ist vom Empfänger auf dem dem Frachtscheine beigefügten Lieferscheine
zu bescheinigen. Die bescheinigten Lieferscheine sind dem Gemeindevorstande des
Versendungsorts jederzeit auf Verlangen vorzulegen.
8 5.
Wer an der Versendung von solchen Sprengstoffen, welche den Vorschriften
des Reichsgesetzes vom 9. Juni 1884 gegen den verbrecherischen und gemein-
gefährlichen Gebrauch von Sprengstoffen (Reichs-Gesetzbl. S. 61) unterliegen, in
der Weise teilnimmt, daß er dabei in den Besitz von Sprengstoffen gelangt
(Spediteur, Transportführer, Transportbegleiter), muß den vorgeschriebenen
Erlanbnisschein zum Besitze von Sprengstoffen oder beglaubigte Abschrift desselben
während der Dauer seines Besitzes stets bei sich führen und auf Verlangen
vorzeigen.
86.
Für die Versendung auf Land= und Wasserwegen sind Sprengstoffe in
hölzerne, haltbare und dem Gewichte des Inhalts entsprechend starke Kisten oder
Tonnen, deren Fugen so gedichtet sind, daß ein Ausstreuen nicht stattfinden kann,
und welche nicht mit cisernen Reifen oder Bändern versehen sind, fest zu ver-
packen. Statt der hölzernen Kisten oder Tonnen können auch aus mehrfachen