281
Lagen sehr starken und steifen, gefirnißten Pappdeckels gefertigte Fässer (soge-
nannte amerikanische Fässer) verwendet werden. Die zum Transporte von
Pulver, Sprengsalpeter und brennbarem Salpeter (§ 2 Ziffer 1) verwendeten
Behälter dürfen beine eisernen Nägel, Schrauben oder sonstige eiserne Befestigungs-
mittel haben.
Pulver, Sprengsalpeter, brennbarer Salpeter (§ 2 Ziffer 1) und das
aus gelatinierter Nitrozellulose mit oder ohne Salpeter hergestellte Pulver
2 Ziffer 3) darf in metallene Behälter, ausgenommen solche von Eisen,
verpackt werden. Vor der Verpackung in Tonnen oder Kisten müssen diese Stoffe
entweder in Pakete (Blechbehöälter) bis zu höchstens 27, Kilogramm Gewicht
verpackt, oder in dichte, aus haltbaren Stoffen gefertigte Säcke, Mehlpulver in
Säcke aus Leder oder dichtem Kautschukstoffe geschüttet werden.
Die im " 2 Ziffer 2 aufgeführten Sprengstoffe dürfen ebenso,
wie die nach § 2 Zisfer 5 zugelassenen Sprengstoffe, soweit die Ver-
sendung der esteren auf Eisenbahnen nur in Patronenform erfolgen
darf, nur in Patronen, nicht auch in loser Masse versendet werden.
Diese Patronen, sowie Patronen ans gepreßter Schießbammwolle mit oder ohne
Paraffinüberzug (§ 2 Zisser 3) sind durch eine Umhüllung von Papier in Pakete
zu vereinigen. Die Patronen sind in den Paketen und diese in den sie
umschließenden Behältern fest zu verpacken. Bei nitroglyzerinhaltigen
Sprengstoffen sind die Patronen in den Paketen mittels Wellpappe so
zu verpacken, daß die Patronen schichtweise in ihrer Lage festgehalten
werden, und die Pakete in die sie umschließenden Behälter so fest ein-
usetzen, daß sie sich nicht gegeneinander verschieben können. Für die
Ausfuhr bestimmte Sprengstoffe werden von der Vorschrift der Be-
nutzung von Wellpappe bei der Verpackung nicht betroffen.
Gepreßte Schießwollkörper mit mindestens 15 Prozent Wassergehalt dürfen
auch in dichtschließende Blechbüchsen oder Pappschachteln verpackt werden.
Für die Versendung loser Nitrozellulose mit mindestens 20 Prozent
Wassergehalt ist seste Verpackung in starkwandige, luftdichte Behälter erforderlich.
Rohmasse für rauchloses Pulver (§ 2 Ziffer 20 darf lose ver
sandt werden. Sie muß jedoch vor der Verpackung in einer Tonne oder
Kiste (Abs. 1) in einem Beutel aus Kautschukstoff dicht verschnürt werden.
Sprengstoffe jeder Art, einschließlich der geladenen Geschosse,
dürfen nicht mit Zündungen oder Zündschnüren versehen sein. Auf
Gewehr= und Geschützpatronen findet diese Bestimmung keine An-
Abs. 2.
Abi. 3.
Ab f. 1.
Abj. 5.
Abj. a.
Abi. 7.