Full text: Gesetzsammlung für das Fürstentum Reuss Jüngerer Linie. Fünfundwanzigster Band. 1903-1906. (25)

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Lagen sehr starken und steifen, gefirnißten Pappdeckels gefertigte Fässer (soge- 
nannte amerikanische Fässer) verwendet werden. Die zum Transporte von 
Pulver, Sprengsalpeter und brennbarem Salpeter (§ 2 Ziffer 1) verwendeten 
Behälter dürfen beine eisernen Nägel, Schrauben oder sonstige eiserne Befestigungs- 
mittel haben. 
Pulver, Sprengsalpeter, brennbarer Salpeter (§ 2 Ziffer 1) und das 
aus gelatinierter Nitrozellulose mit oder ohne Salpeter hergestellte Pulver 
2 Ziffer 3) darf in metallene Behälter, ausgenommen solche von Eisen, 
verpackt werden. Vor der Verpackung in Tonnen oder Kisten müssen diese Stoffe 
entweder in Pakete (Blechbehöälter) bis zu höchstens 27, Kilogramm Gewicht 
verpackt, oder in dichte, aus haltbaren Stoffen gefertigte Säcke, Mehlpulver in 
Säcke aus Leder oder dichtem Kautschukstoffe geschüttet werden. 
Die im " 2 Ziffer 2 aufgeführten Sprengstoffe dürfen ebenso, 
wie die nach § 2 Zisfer 5 zugelassenen Sprengstoffe, soweit die Ver- 
sendung der esteren auf Eisenbahnen nur in Patronenform erfolgen 
darf, nur in Patronen, nicht auch in loser Masse versendet werden. 
Diese Patronen, sowie Patronen ans gepreßter Schießbammwolle mit oder ohne 
Paraffinüberzug (§ 2 Zisser 3) sind durch eine Umhüllung von Papier in Pakete 
zu vereinigen. Die Patronen sind in den Paketen und diese in den sie 
umschließenden Behältern fest zu verpacken. Bei nitroglyzerinhaltigen 
Sprengstoffen sind die Patronen in den Paketen mittels Wellpappe so 
zu verpacken, daß die Patronen schichtweise in ihrer Lage festgehalten 
werden, und die Pakete in die sie umschließenden Behälter so fest ein- 
usetzen, daß sie sich nicht gegeneinander verschieben können. Für die 
Ausfuhr bestimmte Sprengstoffe werden von der Vorschrift der Be- 
nutzung von Wellpappe bei der Verpackung nicht betroffen. 
Gepreßte Schießwollkörper mit mindestens 15 Prozent Wassergehalt dürfen 
auch in dichtschließende Blechbüchsen oder Pappschachteln verpackt werden. 
Für die Versendung loser Nitrozellulose mit mindestens 20 Prozent 
Wassergehalt ist seste Verpackung in starkwandige, luftdichte Behälter erforderlich. 
Rohmasse für rauchloses Pulver (§ 2 Ziffer 20 darf lose ver 
sandt werden. Sie muß jedoch vor der Verpackung in einer Tonne oder 
Kiste (Abs. 1) in einem Beutel aus Kautschukstoff dicht verschnürt werden. 
Sprengstoffe jeder Art, einschließlich der geladenen Geschosse, 
dürfen nicht mit Zündungen oder Zündschnüren versehen sein. Auf 
Gewehr= und Geschützpatronen findet diese Bestimmung keine An- 
Abs. 2. 
Abi. 3. 
Ab f. 1. 
Abj. 5. 
Abj. a. 
Abi. 7.
	        
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