Abs. #.
Abj. o.
Abs. 10
Abj. 1.
232
wendung, doch dürfen die geladenen Geschosse von Geschützpatronen
Zündungen nicht tragen. Geladene Geschosse und die geladenen Ge-
schosse von Geschützpatronen müssen einen sicheren Abschluß der Spreng-
ladung besitzen. Es ist untersagt, Zündungen, Zündschnüre oder
Patronen für Feuerwaffen mit auderen Sprengstoffen in dieselben
Behälter zu verpacken.
Die zur Verpackung von Sprengstoffen dienenden Behälter müssen je nach
ihrem Inhalte mit der Aufschrift: Pulver, Sprengsalpeter, brennbarer Salpeter,
Pulver aus Nitrozellulose und Salpeter, geladene Geschosse, Geschütz-
patronen, Kartuschen, Petarden, Feuerwerkskörper, Zündungen, Dynamit-
patronen, Kohlendynamitpatronen, Sprenggelatinepatronen, Gelatinedynamit-
patronen, Karbonitpatronen, Schießbaumwolle usw. versehen sein. Außerdem
müssen dieselben mit der Firma oder der Marke der Fabrik, aus welcher die
Sprengstoffe herrühren, bezeichnet sein, oder eine von der Zentralbehörde gebilligte
und öffentlich bekannt gemachte Bezeichnung der Fabrik tragen. Die zur
Verpackung von nitroglyzerinhaltigen Sprengstoffen dienenden Kisten
sind an zwei gegenüberliegenden Schmalseiten mit zuverlässigen Hand-
griffen oder Handleisten zu versehen; bei Fässern und Tonnen sind
solche Handgriffe nur insoweit erforderlich, als nicht durch tief einge-
lassene Böden und Deckel eine feste Handhabe gegeben ist. Für die Aus-
fuhr in das Ausland bestimmte Behälter werden hiervon nicht betroffen.
Das Bruttogewicht der Versendungsstücke darf bei Pulver, Sprengsalpeter,
brennbarem Salpeter (§ 2 Ziffer 1), bei Schießbaumwolle (§ 2 Ziffer 3), bei
Kartuschen, Petarden, Feuerwerkskörpern oder Zündungen (8 2 Ziffer 4)
90 Kilogramm, bei sonstigen Sprengstoffen 35 Kilogramm nicht übersteigen.
Auf prismatisches Geschützpulver in Kartuschen finden diese Gewichtsbestimmungen
keine Anwendung: Für Versendungsstücke von geladenen Geschossen und
Geschützpatronen darf das Höchstgewicht 150 Kilogramm nicht über-
steigen. Für Behälter mit einem Geschoß oder mit einer Geschützpatrone
kommt diese Gewichtsgrenze in Wegfall.
Die für den Eisenbahnwerkehr jeweilig vorgeschriebene Verpackung genügt
auch für die Versendung auf Land= und Wasserwegen.
II. Besondere Zestimmungen für den Tandverbehr.
57
Die Beförderung von Sprengstoffen auf Fuhrwerken, welche Personen
befördern, ist verboten.