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Eine Ausnahme findet nur statt, wenn in dringenden Fällen allgemeiner
Gefahr, z. B. bei Eisstopfungen, die nötigen Sprengbüchsen und das zu deren
Füllung erforderliche Material unter zuverlässiger Begleitung in kürzester Frist
nach dem Bestimmungsorte geschafft werden soll.
§ 8.
Bei dem Verpacken und dem Verladen, sowie bei dem Abladen und
Auspacken darf Feuer oder offenes Licht nicht gehalten, Tabak nicht geraucht
werden.
Das Verladen und Abladen hat unter sorgfältiger Vermeidung von Er-
schütterungen zu erfolgen. Die Versendungsstücke dürfen deshalb nie gerollt
oder abgeworfen werden. Das Verladen nitroglyzerinhaltiger Spreng-
stoffe auf Fuhrwerke und das Abladen von solchen darf nur an
Rampen oder gleichwertigen Einrichtungen unter Benutzung von
weichen Unterlagen stattfinden. Das Auf= und Abladen darf nur von
zuverlässigen unterrichteten Personen und unter Aufsicht erfolgen.
Soll das Verladen oder Abladen ausnahmsweise nicht vor der Fabrik
oder dem Lagerraum oder innerhalb dieser Rämme geschehen, so ist hierzu die
Genehmigung des Gemeindevorstandes einzuholen.
809.
Die Versendungsstücke müssen auf dem Fuhrwerke so fest verpackt werden,
daß sic gegen Schenern, Rütteln, Stoßen, Umkanten und Herabfallen aus ihrer
Lage gesichert sind, insbesondere dürfen Tonnen nicht aufrecht gestellt, müssen
vielmehr gelegt und durch Holzunterlagen unter Haar= oder Strohdecken gegen
jede rollende Bewegung gesichert werden.
8 10.
Sprengstoffe dürfen nicht mit Zündhütchen, Zündpräparaten oder sonstigen
leicht entzündlichen oder selbstentzündlichen Gegenständen zusammen verladen
werden.
Die im § 2 Ziffer 2 und 3 aufgeführten Stoffe dürfen nicht mit Pulver,
Sprengsalpeter, breunbarem Salpeter (§ 2 Ziffer 1), Kartuschen, Petarden,
Feuerwerkskörpern, Zündungen (§ 2 Ziffer 4), oder mit Patronen für Feuer-
waffen zusammen verladen werden.
Abs. 2.
Abj. 1.
Abi. 2.
Abj. 3.
Abj. 1.
Abi. 2