Full text: Gesetzsammlung für das Fürstentum Reuss Jüngerer Linie. Fünfundwanzigster Band. 1903-1906. (25)

Abj. 1. 
Abs. 2. 
Abi. u. 
Abs. 2. 
234 
8 II. 
Zur Beförderung von Sprengstoffen dienende Fuhrwerke müssen so dicht 
schließende Wagenkasten besitzen, daß die Sprengstoffe nicht verstreut werden 
können. Sind die Wagenkasten oben offen, so müssen sic mit einem dicht- 
schließenden, feuersicheren Plantuche (z. B. imprägnierter Leinwand) über- 
spannt sein. 
Auch die Vorder= und Hinterseite der Fuhrwerke sind mit demselben 
Materiale zu schließen. 
Zum Sperren der Räder dürfen nur hölzerne Radschuhe angewendet 
werden; bei Eisbahn ist eine eiserne Sperrvorrichtung (Krätzer) gestattet, sofern 
sie ganz vom Radschuhe bedeckt ist. 
Die Fuhrwerke müssen als Warnungszeichen eine von weitem erkembare, 
stets ausgespannt gehaltene schwarze Flagge mit einem weißen I’ führen. 
Beim Verladen der Sprengstoffe auf Fuhrwerke und beim Ab- 
laden von solchen müssen die Zugtiere ausgespannt sein. 
12. 
Fuhrwerke, welche Sprengstoffe führen, dürfen niemals ohne Bewachung 
bleiben. 
Auf denselben darf Feuer oder offenes Licht nicht gehalten, Tabak nicht 
geraucht werden. Auch in der Nähe der Fuhmverke ist das Anzünden von Feuer 
oder Licht, sowie das Tabakrauchen verboten. 
8 13. 
Fuhrwerke, welche Sprengstoffe führen, dürfen nur im Schritt fahren und 
von Fuhrwerken, sowie von Reitern nur im Schritt passiert werden. 
Besteht ein Transport aus mehreren Fuhrwerken, so müssen diese während 
der Fahrt eine Entfernung von mindesteus 50 Meter untereinander innehalten. 
§5 11. 
Bei jedem Aufenthalte von mehr als einer halben Stunde ist eine Ent- 
fernung von mindestens 300 Mcter von Fabriken, Werkstätten und bewohnten 
Gebänden einzuhalten. 
Der Gemeindevorstand darf, falls eine geeignete Haltestelle in solcher 
Entfernung nicht zu finden ist, gestatten, daß eine Haltestellc in einer geringeren,
	        
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