Full text: Gesetzsammlung für das Fürstentum Reuss Jüngerer Linie. Fünfundwanzigster Band. 1903-1906. (25)

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wenn aber nicht ein anderer Schutz geboten ist, mindestens 200 Meter betragenden 
Entsernung von Fabriken, Werkstätten und bewohnten Gebäuden gewählt wird. 
Bei einem Aufenthalte von mehr als einer halben Stunde in der Nähe 
von Ortschaften ist überdies dem Gemeindevorstande tunlichst schleunig Anzeige 
zu erstatten; der Gemeindevorstand hat darauf die ihm notwendig erscheinenden 
Vorsichtsmaßregeln zu treffen. 
8 15. 
Fuhrwerke, welche Sprengstoffe führen, müssen von Eisenbahnzilgen oder 
geheizten Lokomotiven, Dampfwalzen, Dampfpflügen und ähnlichen Maschinen 
möglichst weit entfernt bleiben. 
NMetben der Eisenbahn herlaufende Wege, sowie Wege, auf welchen Dampf- 
straßenbahnen liegen, dürfen nur dann von solchen Fuhrwerken befahren werden, 
wenn der Bestimmungsort von Frachtfuhrwerk auf einem anderen gut fahrbaren 
Wege nicht zu erreichen ist. 
8 16. 
Der Transport durch zusammenhängend gebaute Ortschaften ist nur ge- 
stattet, wenn diese nicht von Frachtfuhmverk auf gut fahrbaren Wegen umfahren 
werden können. Ist die Durchfahrt unvermeidlich, so hat der Transportführer 
dem Gemeindevorstande Anzeige zu erstatten und dessen Bestimmungen vor der 
Einfahrt in den Ort abzuwarten. Der Gemeindevorstand hat den zu nehmen= 
den Straßenzug zu bestimmen und von anderen Fahrzeugen möglichst frei zu 
halten, auch Sorge zu tragen, daß die Durchfahrt ohne unnötigen Aufenthalt 
und mit Vermeidung besonderer Gefahren erfolgt. 
§ 17. 
Werden zur Beförderung von Sprengstoffen Juhrwerke verwendet, welche 
mit festen, dicht schließenden und feuersicher hergestellten, während des Trans- 
ports unter Verschluß gehaltenen Wagenkasten versehen sind, so finden hinsicht- 
lich der Beförderung solcher Transporte mur die Vorschriften im § 11 Abs. 3 
und 14, § 12, § 13 Abs. 1 und § 11 Anwendung, und zwar die des § 14 mit 
der Maßgabe, daß die regelmäßig einzuhaltende Entfernung 200 Meter beträgt. 
8 18. 
Gerät eine Sprengstoffsendung unterwegs in einen Zustand, daß der 
weitere Versand bedenklich erscheint, so hat die Ortspolizeibehörde (in den Städten 
Abs. 3. 
Abi. 1. 
Abs. 2. 
Abj.i.
	        
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