Full text: Gesetzsammlung für das Fürstentum Reuss Jüngerer Linie. Fünfundwanzigster Band. 1903-1906. (25)

Abj. 1. 
Abs. 2. 
Abs. 1. 
238 
dieses Gesetzes crlassenen Anordnungen zum Besitze von Sprengstoffen berechtigt 
sind (siehe die Ministerial-Bekanntmachungen vom 4. Juli und 27. September 1884, 
Amts= und Verordnungsblatt 1884, Seite 197 und 305). Bei Staatswerken, 
welche besonderer Erlaubnis zum Besitze von Sprengstoffen nicht bedürfen, kann 
die Abgabe an solche Personen erfolgen, welche von der Verwaltung des Werkes 
zu der Annahme ausdrücklich ermächtigt sind. 
8 23. 
Die Verausgabung von Sprengstoffen, welche den Vorschriften des Reichs- 
gesetzes vom 9. Juni 1881 unterliegen, an die in Bergwerken, Steinbrüchen, 
Bauten und gewerblichen Anlagen beschäftigten Bergleute, Arbeiter usw. darf 
nur von denjenigen Betriebsleitern, Beamten oder Aufsehern bewirkt werden, 
welche nach den gemäß § 2 dieses Gesetzes erlassenen Anordnungen zum Besitze 
von Sprengstoffen berechtigt sind. Diese Personen sind verpflichtet, über die 
Verausgabung ein Buch zu führen, welches den Namen der Empfänger, den 
Zeitpunkt der Verausgabung, die Menge der verausgabten Stoffe, sowie bei 
Sprengpatronen deren Jahreszahl und Nummer angibt. Bei Staatswerken, 
welche besonderer Erlaubnis zum Besitze von Sprengstoffen nicht bedürfen, kann 
die Verausgabung von solchen Personen bewirkt werden, welche von der Ver- 
waltung des Werkes zu der Verausgabung ausdrücklich ermächtigt sind. 
Die Leiter der Bergwerke, Steinbrüche, Bauten und gewerblichen Anlagen 
sind verpflichtet, Maßregeln zu treffen, welche eine Verwendung der zum Verbrauch 
im Betriebe verausgabten Sprengstoffe durch die Bergleute, Arbeiter usw. zu 
anderen Zwecken tunlichst ausschließen. 
IV. geslimmungen über die Lagerung von Sprengnoossen. 
iie 
Geraten Sprengstoffe auf ihrem Lager in einen Zustand, daß die weitere 
Lagerung bedenklich erscheint, so finden die Vorschriften des § 18 entsprechende 
Amwvendung. 
*525. 
Wer mit Pulver, Sprengsalpeter, breunbarem Salpeter (& 2 Ziffer 1), 
Feuerwerkskörpern oder Zündplättchen — Amorces — (6 2 Ziffer 4) oder 
solchen Patronen für Handfeuerwaffen, welche nicht unter § 1 Abs. 25 
fallen, Handel treibt, darf:
	        
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