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dem zugezogenen Landtierarzte Wegegelder mit 35 Pfennigen für das Kilometer
des wirklich zurückgelegten Weges vergütet, welche in den Fällen des § 5 Abs. 3
des Gesetzes dem Stierbesitzer, im übrigen der Staatskasse zur Last fallen.
Art. 11.
Der § 5 des in Art. 1 erwähnten Gesetzes erhält folgende weitere Absätze:
In dringenden Fällen können auch außerhalb der im ersten Absatze für
die ordentlichen Prüfungen bestimmten Zeiträume Zuchtstierprüfungen vorgenommen
werden. Dahingehende Anträge sind von den Beteiligten unter gehöriger Be-
gründung durch Vermittelung des Gemeindevorstandes an den Vorsitzenden der
Prüfungskommission zu richten. Letzterer kann, wenn er den Antrag für be-
gründet hält, die Prüfung unter Zuziehung des Landtierarztes allein vornehmen
oder mit derselben ein anderes Kommissionsmitglied betrauen.
Ein bei solcher Prüfung auggestellter Erlanbnisschein hat nur bis zum
nächsten öffentlichen Prüfungstermin, bei welchem der betreffende Stier der
ordentlichen Prüfung zu unterwerfen ist, Gültigkeit.
Urkundlich unter Unserer eigenhändigen Unrerschrift und Unserem beige-
gedrückten landeoherrlichen Insiegel.
Schloß Ebersdorf, den 7. Juli 1905.
Im Namen Seiner Durchlaucht des Fürsten:
I. S.) Heinrich XXVII., Erbprinz.
v. Hinüber. K. Graesel. RNuckdeschel.