Schweine und Wildschweine, deren Fleisch zum Genusse für Menschen
verwendet werden soll, unterliegen einer amtlichen Umersuchung auf Trichinen.
* 3.
Rohes oder zubereitetes Fleisch von Schweinen und Wildschweinen, das
aus einem anderen Staate eingeführt wird, ist amtlich auf Trichinen zu unter-
suchen, sofern es zum Genusse fUür Menschen verwendet werden soll und nicht
bereits einer amtlichen Trichinenschau innerhalb eines deutschen Bundesstaates
unterlegen hat. Ausgenommen hiervon sind ausgeschmolzenes Fett und das
zum Reiseverbrauch mitgeführte Fleisch.
1.
Frisches Fleisch, welches einer amtlichen Untersuchung durch beamtete Tier-
ärzte nach Maßgabe der §§ 8—16 des Reichsgesetzes unterlegen hat, darf einer
abermaligen amtlichen Untersuchung auch in Gemeinden mit Schlachthauszwang
nur zu dem Zwecke unterworfen werden, um festzustellen, ob das Fleisch in-
zwischen verdorben ist oder sonst eine gesundheitsschädliche Veränderung seiner
Beschaffenheit erlitten hat.
Eine doppelte Untersuchung auf Trichinen ist in allen Fällen aus-
geschlossen.
§ 5.
In Gemeinden mit Schlachthauszwang darf die Schlachtvieh= und
Fleischbeschau im öffentlichen Schlachthause nur durch approbierte Tierärzte
ausgeilbt werden.
Jedoch können zur Ausflihrung der Trichinenschau und zur Unterstützung
bei der Finnenschau auch andere Personen, die nach den hierllber bestehenden
besonderen Vorschriften genügende Keuntnisse nachgewiesen haben, zu Beschauern
bestellt werden.
§ 6.
Der Vertrieb des zwar zum Genusse für Menschen tanglichen, jedoch in
seinem Nahrungs= und Genußwerte erheblich herabgesetzten, sogenannten minder-
wertigen Fleisches (vergleiche Ausführungsbestimmungen des Bundesrats vom
30. Mai 1902 zum Schlachtvich= und Fleischbeschangesetze vom 3. Juni 1900,