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Zu diesem Behufe haben die Standesbeamten bei den die Anzeige des
Sterbefalles bewirkenden Personen genaue Erkundigung über die Todesursache
einzuziehen und diese da, wo die ärztliche Leichenschau behördlich eingeführt ist,
oder wenn der Verstorbene bis zu seinem Tode in ärztlicher Behandlung gestanden
hat, durch ärztliche Bescheinigung belegen zu lassen.
Liegen die letzterwähnten Voraussetzungen nicht vor, so haben die Standes-
beamten, wenn die den Sterbefall anmeldenden Personen über die Todesursache
überhaupt keine oder nur eine unzuverlässige Auskunft zu geben vermögen, den
zuständigen Gemeindevorstand um die Feststellung der Todesursache zu ersuchen.
Letzterer hat nach Abschluß seiner Erörterungen alsbald über deren Ergebnis
dem Standesbeamten Anzeige zu machen.
§ 3.
Die nach Maßgabe des § 2 unter Beachtung der Anlage Ill ermittelte
Todesursache ist von dem Standesbeamten in die Spalte 20 und bezw. 22 des
nach dem Muster der Anlage zu führenden Verzeichnisses einzutragen; eventuell
“ ist daselbst anzugeben, daß die Todesursache nicht zu ermitteln war. Gleichzeitig
sind die Spalten 1 bis 19 auszufüllen, welche den nämlichen Spalten des schon
geither von den Standesbeamten zu statistischen Zwecken zu führenden Verzeichnisses
der Sterbefälle (Formulare C) entsprechen.
Abschrift des demgemäß ausgefüllten Verzeichnisses (Anlage 1) —
gegebenenfalles Fehlanzeige — ist allvierteljährlich an den zuständigen Bezirksarzt
einzusenden.
84.
Die Bezirksärzte haben die Verzeichnisse zu prüfen, in Spalte 21 durch
Eintragung der Ordnungsnummer der Anlage III und, da nötig, auch sonst zu
— ergänzen oder zu berichtigen und sodann nach dem Muster der Anlage II
— zusammenzustellen.
Diese Zusammenstellungen sind alljährlich bis zum 1. März an das
Ministerium, Abteilung für das Innere, einzureichen.