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8 9.
Die Gemeinden, in denen Freibänke eingerichtet sind, können für die Be-
nutzung der letzteren zur Deckung der durch die Verwaltung und den Betrieb,
durch die Erhaltung und Erneuerung der Anlagen, sowie durch die Verzinsung
des Anlagekapitals erwachsenden Kosten Gebühren erheben.
8 10.
Die Kosten der durch Reichs= oder Landesgesetz angeordneten Schlachtvieh-
und Fleischbeschau, sowie der Trichinenschau, einschließlich der Kennzeichnung des
Fleisches, fallen als Kosten der örtlichen Polizeiverwaltung den Gemeinden
zur Last.
Dieselben sind aber berechtigt, zur Deckung dieser Kosten von den Be-
sitzern der Schlachttiere und des Fleisches Gebühren zu erheben, mit Ausnahme
des in § 4 Absatz 1 dieses Gesetzes erwähnten Falles.
Die Gebührentarife werden für Gemeinden ohne Schlachthauszwang von
den Bezirksausschüssen, je für ihren ganzen Bezirk oder getrennt für Teile des-
selben, festgesetzt; hinsichtlich der Gemeinden mit Schlachthauszwang bewendet es
bei den besonderen gesetzlichen Bestimmungen.
§ 11.
Die Bildung der Beschaubezirke erfolgt durch das Fürstliche Ministerium,
Abteilung für das Innere, die Bestellung und Verpflichtung der Beschauer durch
die Landratsämter, in Gemeinden mit Schlachthauszwang durch die Gemeinde-
vorstände.
In welcher Weise die Bezahlung der Fleischbeschauer zu erfolgen hat,
beschließen die Gemeinden. Die darliber ergangenen Beschllisse unterliegen der
Bestätigung der Aufsichtsbehörde.
Eine direkte Zahlung ctwaiger Gebühren seitens der Pflichtigen an die
Beschauer, sowie Vereinbarungen über eine von den nach § 10 Absatz 3 dieses
Gesetzes festgesetzten Gebühren abweichende Vergütung der Beschau seitens der
Pflichtigen sind nichtig.
§5 12.
Die Gemeinden haben auf ihre Kosten
u) die Hilfsmannschaften und Transportmittel zu stellen, welche zur un-
schädlichen Beseitigung des beanstandeten Fleisches erforderlich sind;