Full text: Gesetzsammlung für das Fürstentum Reuss Jüngerer Linie. Fünfundwanzigster Band. 1903-1906. (25)

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bereit hält, wird mit Geldstrafe bis zu 1000 Mark bestraft. Die gleiche Strafe 
trifft denjenigen, welcher bei einem solchen Geschäfte oder einer solchen Handlung 
als Mittelsperson mitwirkt. 
Ist die Zuwiderhandlung durch eine Person begangen, welche Losehandel 
gewerbsmäßig betreibt, oder bei ihm gewerbsmäßig Hilfe leistet, oder ist sie durch 
Uffentliches Auslegen, Ausstellen oder Aushängen oder durch Versenden eines 
Loses, eines Losabschnittes, eines Bezugsscheincs, eines Anteilscheines, eines An- 
gebotes, einer Anzeige oder eines Lotterieplanes oder durch Einrücken eines An- 
gebotes, einer Anzeige oder eines Lotterieplanes in eine im Fürstentume erscheinende 
Zeitung erfolgt, so tritt Geldstrafe von 100 bis zu 1500 Mark ein. 
Jede einzelne Verkaufs= oder Vertriebshandlung, namentlich jedes einzelne 
Anbieten, Bereithalten, Auslegen, Ausstellen, Aushäng s Loses, eines 
Losabschnittes, eines Bezugsscheines, eines Anteilscheines, eines Angebotes, einer 
Anzeige oder eines Lotterieplanco wird als besonderes, selbständiges Vergehen 
bestraft, auch wenn dic einzelnen Handlungen zusammenhängen und auf einen 
einheitlichen Vorsatz des Täters oder Teilnehmers zurückzuführen sind. 
83. 
Wer, nachdem er wegen eines der in 8 2 bezeichneten Vergehens rechts- 
kräftig verurteilt worden ist, abermals eine dieser Handlungen begeht, wird in 
den Fällen des § 2 Absatz 1 mit Geldstrafe von 100 bis zu 1500 Mark, in 
den Fällen des § 2 Absatz 2 mit Geldstrafe von 200 bis zu 2000 Mark bestraft. 
* 4. 
Jeder fernere Rlckfall nach vorausgegangener rechtskräftiger Verurteilung 
im ersten Rilckfalle zieht Geldstrafe von 300 bis zu 3000 Mark nach sich. 
8 5. 
Die Bestimmungen der §§ 3 und 4 finden Anwendung, auch wenn die 
früheren Geldstrafen noch nicht oder nur teilweise gezahlt oder ganz oder teilweise 
erlassen sind; sie bleiben jedoch ausgeschlossen, wenn seit der Zahlung oder dem 
Erlasse der letzten Geldstrafe oder der Verbüßung der an ihre Stelle getretenen 
Freiheitsstrafe bis zur Begehung der neuen Zuwiderhandlung 3 Jahre verflossen sind. 
5 6. 
Wer Gewinnergebnisse der in § 1 bezeichueten Lotterien in einer im 
Fürstentume erscheinenden Zeitung veröffentlicht oder durch öffentliches Auslegen,
	        
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