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bereit hält, wird mit Geldstrafe bis zu 1000 Mark bestraft. Die gleiche Strafe
trifft denjenigen, welcher bei einem solchen Geschäfte oder einer solchen Handlung
als Mittelsperson mitwirkt.
Ist die Zuwiderhandlung durch eine Person begangen, welche Losehandel
gewerbsmäßig betreibt, oder bei ihm gewerbsmäßig Hilfe leistet, oder ist sie durch
Uffentliches Auslegen, Ausstellen oder Aushängen oder durch Versenden eines
Loses, eines Losabschnittes, eines Bezugsscheincs, eines Anteilscheines, eines An-
gebotes, einer Anzeige oder eines Lotterieplanes oder durch Einrücken eines An-
gebotes, einer Anzeige oder eines Lotterieplanes in eine im Fürstentume erscheinende
Zeitung erfolgt, so tritt Geldstrafe von 100 bis zu 1500 Mark ein.
Jede einzelne Verkaufs= oder Vertriebshandlung, namentlich jedes einzelne
Anbieten, Bereithalten, Auslegen, Ausstellen, Aushäng s Loses, eines
Losabschnittes, eines Bezugsscheines, eines Anteilscheines, eines Angebotes, einer
Anzeige oder eines Lotterieplanco wird als besonderes, selbständiges Vergehen
bestraft, auch wenn dic einzelnen Handlungen zusammenhängen und auf einen
einheitlichen Vorsatz des Täters oder Teilnehmers zurückzuführen sind.
83.
Wer, nachdem er wegen eines der in 8 2 bezeichneten Vergehens rechts-
kräftig verurteilt worden ist, abermals eine dieser Handlungen begeht, wird in
den Fällen des § 2 Absatz 1 mit Geldstrafe von 100 bis zu 1500 Mark, in
den Fällen des § 2 Absatz 2 mit Geldstrafe von 200 bis zu 2000 Mark bestraft.
* 4.
Jeder fernere Rlckfall nach vorausgegangener rechtskräftiger Verurteilung
im ersten Rilckfalle zieht Geldstrafe von 300 bis zu 3000 Mark nach sich.
8 5.
Die Bestimmungen der §§ 3 und 4 finden Anwendung, auch wenn die
früheren Geldstrafen noch nicht oder nur teilweise gezahlt oder ganz oder teilweise
erlassen sind; sie bleiben jedoch ausgeschlossen, wenn seit der Zahlung oder dem
Erlasse der letzten Geldstrafe oder der Verbüßung der an ihre Stelle getretenen
Freiheitsstrafe bis zur Begehung der neuen Zuwiderhandlung 3 Jahre verflossen sind.
5 6.
Wer Gewinnergebnisse der in § 1 bezeichueten Lotterien in einer im
Fürstentume erscheinenden Zeitung veröffentlicht oder durch öffentliches Auslegen,