Full text: Gesetzsammlung für das Fürstentum Reuss Jüngerer Linie. Fünfundwanzigster Band. 1903-1906. (25)

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Ausstellen oder Aushängen bekannt gibt, wird mit Geldstrafe bis zu 50 Mark 
bestraft. Gehört der Täter oder Teilnehmer zu den in § 2 Absatz 2 bezeichneten 
Personen, so tritt Geldstrafe von 100 bis zu 6000 Mark ein. 
87. 
Den Geldlotterien im Sinne des 81 sind solche Lotterien gleich zu achten, 
bei denen sich die Veranstalter verpflichten, an Stelle der Sachgewinne einen 
Geldbetrag zu gewähren. 
§S5. 
Dieses Gesetz tritt am 1. Jannar 1907 in Kraft. 
Urkundlich unter Unserer eigenhändigen Unterschrift und Unserem beige- 
drückten Fürstlichen Insiegel. 
Schloß Osterstein, den 30. Jannar 1906. 
Im Namen Seiner Durchlaucht des Fürsten: 
d. 8) Heinrich XXVII., Erbprinz. 
v. Hinüber. K. Graesel. Ruckdeschel.
	        
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