Full text: Gesetzsammlung für das Fürstentum Reuss Jüngerer Linie. Fünfundwanzigster Band. 1903-1906. (25)

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v. 2) nach dem beigefügten Muster B für Aufträge derjenigen Personen, die 
einen Dienst oder eine Stelle zu vergeben haben (Arbeitgeber); 
. 3) nach dem beigefügten Muster C für die Verzeichnisse über hinterlegte 
Ausweispapiere. 
8 5. 
Die Geschäftsbücher müssen dauerhaft gebunden und mit fortlaufenden 
Seitenzahlen versehen sein. 
Sie sind vor der ersten Eintragung von dem Gemeindevorstande unter 
Beglaubigung der Seitenzahl abzustempeln. 
Bei der Führung der Geschäftsbücher hat der Gesindevermieter oder 
Stellenvermittler sich der deutschen Sprache zu bedienen. Sämtliche Eintragungen 
sind mit Tinte zu bewirken. 
An Stellen, die der Regel nach zu beschreiben sind, dürfen keine leeren 
Zwischenräume gelassen werden. Der ursprüngliche Inhalt einer Eintragung 
darf nicht mittels Durchstreichens oder auf andere Weise unkenntlich gemacht, es 
darf nichts radiert. auch dürfen solche Veränderungen nicht vorgenommen werden, 
deren Beschaffenheit es ungewiß läßt, ob sie bei der ursprünglichen Eintragung 
oder erst später gemacht worden sind. 
Das Herausnehmen, Zusammenkleben oder Ueberkleben von Blättern, 
sowie das Einfügen neuer Blätter ist untersagt. 
86. 
Der Geiindevermieter oder Stellenvermittler hat die bei ihm eingehenden 
Aufträge im Laufe des Tages in der Reihenfolge des Eingangs unter fort- 
laufender Nummer in das Geschäftsbuch (A oder B) einzutragen. Die Erledigung 
der Aufträge und der Eingang von Zahlungen sind neben der ersten Eintragung 
in den entsprechenden Spalten im Laufe des Tages, an dem die Erledigung 
erfolgt oder die Zahlung eingeht, zu vermerken. 
Kommt eine Dienst= oder Stellenvermittlung nicht zustande, oder wird 
der erteilte Auftrag zurückgenommen, so ist dies in der Spalte „Bemerkungen“ 
zum Ausdruck zu bringen. 
87. 
Geschäftsbücher, die nicht mehr benutzt werden sollen, sind unter Angabe 
des Tages abzuschliesßen, dem Gemeindevorstand zur Bestätigung des Abschlusses 
vorzulegen und sodann 10 Jahre aufzubewahren. 
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